Abstandsregel ungültig

Brisantes Urteil könnte Corona-Strafen kippen

Wien
03.07.2020 19:16

Ein Gerichtsurteil in Wien könnte nun maßgebend für viele Corona-Strafen in Österreich sein. Das Wiener Landesverwaltungsgericht befand nun, dass die Ein-Meter-Abstand-Regel nur beim Betreten, aber nicht beim Verweilen von öffentlichen Orten einzuhalten war. Demnach wäre kaum noch eine Strafe aufrecht zu halten. Auch in Niederösterreich urteilte das Landesgericht zugunsten eines Bestraften, der in einem fremden Auto gesichtet wurde - ein Auto sei kein öffentlicher Ort, so das Gericht. 

Unter Paragraf eins der Corona-Verordnung des Gesundheitsministeriums wird festgehalten, dass „beim Betreten öffentlicher Orte gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter zu halten ist.“ Im Zuge der Pandemie wurden daher landesweit Tausende Personen bestraft, die sich in unterschiedlichster Art und Weise nicht an die Verordnung gehalten haben.

Österreichweit wurden Tausende, teils hohe Strafen an Personen ausgestellt, die sich nicht an die Abstandsregeln gehalten haben sollen. (Bild: APA/HERBERT P. OCZERET)
Österreichweit wurden Tausende, teils hohe Strafen an Personen ausgestellt, die sich nicht an die Abstandsregeln gehalten haben sollen.

Urteil gilt auch für ältere Fälle
Alleine in Wien wurden bereits über 3300 dieser teils sehr hohen Strafen wieder angefochten. Nach Ansicht eines aktuellen Gerichtsurteils wohl auch zurecht. Konkret berichtet die „Presse“, dass nun das Landesverwaltungsgericht die 360 Euro Strafe eines Mannes gekippt hat, der Mitte April von der Polizei auf einer Parkbank angetroffen wurde und dabei den Mindestabstand nicht eingehalten haben soll. Schließlich sei seit 1. Mai das Betreten öffentlicher Orte generell wieder erlaubt, solange man den Ein-Meter-Abstand einhält. Die neue Regel gelte wegen des Günstigkeitsprinzips für Betroffene nun auch für ältere Fälle.

Die Verordnung des Ministeriums besagt nur, dass man beim Betreten eines öffentlichen Ortes den Abstand zu wahren hat. (Bild: stock.adobe.com)
Die Verordnung des Ministeriums besagt nur, dass man beim Betreten eines öffentlichen Ortes den Abstand zu wahren hat.

Regelung gilt nur bei Betreten von öffentlichen Orten
Die Begründung des Gerichts besagt zudem, dass der Mann den Abstand bei Betreten des öffentlichen Platzes tatsächlich auch eingehalten habe. Die Verordnung regelt aber nicht, dass der Abstand auch beim Verweilen Gültigkeit hat. Selbst wenn dies darin inkludiert wäre, könnte eine solche Vorschrift aber auch nicht gelten. Schließlich fußt die Verordnung auf dem Covid-Gesetz, das nur Strafen für das Betreten erlaube, befand das Gericht.

Auto kein öffentlicher Ort
Auch in Niederösterreich wurde am Freitag eine Corona-Strafe aufgehoben. Dort war Ende März ein Schüler mit einer Person im selben Auto gesichtet worden, die nicht im gleichen Haushalt lebt (nach Angaben des Beschuldigten seine Freundin). Er sollte nun auch wegen der Missachtung der Abstandsregel belangt werden. Wie das Landesgericht nun aber entschieden hat, sei das Auto aber kein öffentlicher Ort, sondern ein privater, weshalb hier kein Mindestabstand gegolten habe. Regeln, die Fahrgemeinschaften ausdrücklich erlaubten, kamen erst im April.

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