Ende schon am 30. Juli

Grenzöffnung: Frist kürzer als verkündet

Politik
27.07.2020 15:19

Die strengeren Einreisebestimmungen für Österreicher und Personen mit Wohnsitz in Österreich, die sich derzeit im Ausland befinden, gelten bereits ab Donnerstag. Ursprünglich hatte es geheißen, dass die neuen Regeln ab 1. August - also ab Samstag - gelten. Tatsächlich ergibt sich aus der entsprechenden Bestimmung in der am Freitagabend veröffentlichten Verordnung aber der 30. Juli.

In Kraft getreten ist die neue Verordnung mit Montag null Uhr. Für die Rückkehr nach Österreich aus Corona-Risikogebieten ist nun verpflichtend ein negativer PCR-Test notwendig. Liegt ein solcher bei der Einreise nicht vor, müssen die Betroffenen in Heimquarantäne und den Test innerhalb von 48 Stunden nachholen. Keinesfalls verlassen können die Quarantäne Angehörige von Drittstaaten - und zwar auch bei Vorlage eines negativen PCR-Tests, außer wenn sie über ein Schengen-Land einreisen. Weitere Ausnahmen gibt es für Drittstaatsangehörige, nämlich für Pflegepersonal, Saisonarbeitskräfte oder Diplomaten.

(Bild: Christian Jauschowetz)

Übergangsfrist kürzer als angekündigt
Für Österreicher sowie für Personen mit Wohnsitz in Österreich, die sich bereits im Ausland befinden, gilt eine Übergangsfrist. Diese fällt aber kürzer aus, als vom Gesundheitsministerium ursprünglich angekündigt. In einer Aussendung am Wochenende hatte es noch geheißen, dass die neuen Regeln für sie erst ab 1. August  gelten. Tatsächlich ist das aber schon ab 30. Juli - also Donnerstag - der Fall.

Im neuen Paragraf 6a der Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 heißt es nämlich: „Für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle (...) außerhalb des Bundesgebietes befinden, gilt bis zum Ablauf des fünften Tages nach Kundmachung der Novelle (...) die Rechtslage vor Inkraftreten der Novelle (...).“ Kundgemacht wurde die Novelle am vergangenen Freitag, den 24. Juli. Da die alte Rechtslage bis zum Ablauf des fünften Tages nach Kundmachung (29. Juli) gültig bleibt, treten die neuen Bestimmungen also mit 30. Juli in Kraft.

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