Mit Auftritten bei Demos gegen die Corona-Maßnahmen in Wien sorgte die steirische Spitalsärztin Konstantia Rösch Anfang des Sommers für Schlagzeilen - ihren Job im LKH Graz durfte sie dennoch behalten. Nun gibt es wieder Aufsehen: Rösch wurde eine Kundgebung am Grazer Hauptplatz verboten - sie hat den Bescheid aber beeinsprucht und bei Gericht gewonnen. Jetzt zeigt sie einen Polizeibeamten an.
Impfen stellt den „Tatbestand der Körperverletzung“ dar. Wer behauptet, dass Masken vor etwas schützen, lüge. Masken sollen uns demütigen. Das Coronavirus stelle für den Großteil der Bevölkerung keine Gefahr dar. Man will einen autoritären Staat etablieren.
Mit Aussagen wie diesen sorgte Konstantia Rösch bei einer Demonstration in Wien für Aufsehen. Die Freude bei ihrem Arbeitgeber, der steirischen Spitalsgesellschaft Kages, war natürlich nicht groß, auch wenn Rösch in ihrem Beruf tadellos arbeite. Man sprach eine strenge Verwarnung aus, verzichtete aber auf eine Beendigung des Dienstverhältnisses - unter der Auflage, dass die Ärztin bei künftigen öffentlichen Äußerungen keinerlei Bezug zu ihrer Tätigkeit als Spitalsärztin herstellt und dass Anweisungen der Kages, insbesondere das Hygienekonzept, nicht infrage gestellt oder kritisiert werden.
Kundgebung in Graz untersagt
Rösch blieb für die „Initiative für evidenzbasierte Corona-Informationen“ (ICI), welche die Corona-Politik sehr kritisch sieht und ein Volksbegehren zur „Wiedergutmachung der Covid-19-Maßnahmen“ eingebracht hat, aktiv. Für 9. August zeigte sie eine Kundgebung am Grazer Hauptplatz an. Das wurde ihr laut eigenen Angaben aber von der Landespolizeidirektion Steiermark untersagt - mit der Begründung, dass die Nennung des Ortes zu unspezifisch sei und die technischen Hilfsmittel präzise hätten beschrieben werden müssen.
Die Ärztin legte Berufung beim Landesverwaltungsgericht ein und bekam Recht. Nun hat sie Strafanzeige gegen den zuständigen Polizeijuristen eingebracht. Sie gehe nämlich von einem Vorsatz aus, heißt es in der Pressemitteilung: „Es kann nicht angehen, dass Grundrechte mit solchen Maßnahmen und mit einem solchen Vorgehen abgeschafft werden dürfen und politische, für die Behörde unangenehme Themen nicht Gegenstand einer ordnungsgemäß angemeldeten Versammlung sein können“, so Rösch.
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