Auch im neuen Schuljahr gibt es weiter die Möglichkeit des Fernunterrichts für Schüler, die einer Risikogruppe angehören bzw. für die steigende Corona-Infektionszahlen besonders psychisch belastend sind. Voraussetzung dafür ist ein ärztliches Attest.
Die Voraussetzungen für die freiwillige Inanspruchnahme des Distance Learning hat Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP) jüngst in einer Verordnung festgelegt. Schüler müssen dafür entweder nachweislich in die sogenannte Covid-Risikogruppenverordnung fallen - also z.B. an bestimmten chronischen Herz- oder Lungenleiden oder Krebs erkrankt sein - oder mit Angehörigen einer solchen Risikogruppe im gleichen Haushalt leben. Ebenfalls antragsberechtigt sind Schüler mit einer Erkrankung, die eine Isolation zwingend nötig macht, sowie Kinder und Jugendliche, für die steigende Corona-Infektionszahlen eine besondere psychische Belastung darstellen.
Direktor muss Distance Learning anordnen
Für diese Schüler hat der jeweilige Schuldirektor „nach Möglichkeit“ sogenannten ortsungebundenen Unterricht - also Distance Learning - anzuordnen. Die jeweilige Schulbehörde muss dies dann organisieren, das kann auch schulstandort-, schulstufen-, klassen- oder gruppenübergreifend passieren.
Für den Fernunterricht herangezogen werden vorrangig Lehrer, die keinen Präsenzunterricht am Schulstandort abhalten - etwa weil sie selbst einer Risikogruppe angehören. Für die Benotung ist weiter der eigentliche Fachlehrer des jeweiligen Schülers zuständig, er soll sich dafür aber mit dem Pädagogen austauschen, der den Fernunterricht abhält.
Knapp 7000 Schüler nutzen das Angebot zuletzt
Zahlen über die Inanspruchnahme dieser Regelung sollen im Lauf der ersten Schulwochen vorliegen. Am Ende des letzten Schuljahrs haben von einer ähnlichen Regelung rund 6600 Schüler Gebrauch gemacht.
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