Nach dem Tod eines 35-Jährigen bei einem Einbruch in Deutsch Jahrndorf im Burgenland gibt es ein vorläufiges Obduktionsergebnis: Der Mann sei an einem Herz-Kreislauf-Versagen gestorben, sagte Petra Bauer, Sprecherin der Staatsanwaltschaft Eisenstadt, am Freitag. Außerdem habe man im Körper Suchtmittel nachweisen können.
Der 35-Jährige hatte sich in der Nacht auf Dienstag Zutritt zu einem Wohnhaus in Deutsch Jahrndorf verschafft. Nachdem er vom Hausbesitzer ertappt worden war, wollte der Mann flüchten. Der Hausbesitzer und ein Nachbar, der das Geschehen mitbekam, hielten den 35-Jährigen fest und hinderten ihn an der Flucht. Der Mann starb.
Wie berichtet, soll sich der ertappte Einbrecher laut dem Hausbesitzer massiv zur Wehr gesetzt haben. Demnach sei es zu einer handfesten Rangelei gekommen. Der Hausbesitzer und der Nachbar sollen den Ertappten fixiert haben, indem sie die Füße und den Oberkörper am Boden festhielten. Als Polizisten den Mann nach etwa 15 Minuten übernehmen und ihm Handfesseln anlegen wollten, sei dieser offensichtlich nicht mehr am Leben gewesen.
„Gerechtfertigte Notwehr“
„Aus rechtlicher Sicht liegt eine gerechtfertigte Notwehr vor. Zuerst ist er eingebrochen und hat dann gewaltsam seine Anhaltung verhindern wollen“, so Anwalt Werner Tomanek. Sein Mandant habe „nichts falsch gemacht, weil man einen Täter festhalten darf, bis die Polizei kommt“.
Keine Anzeichen von exzessiver Gewaltanwendung
Laut dem vorläufigen Obduktionsergebnis habe es keine Anzeichen von exzessiver Gewaltanwendung gegenüber dem 35-Jährigen gegeben, so die Staatsanwaltssprecherin. Ermittelt wird in dem Fall wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung. Ob ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Anhalten und dem Tod des Mannes bestehe, sei noch zu untersuchen, so Bauer. Sollte diese Frage bejaht werden, sei zu prüfen, ob die Anhaltung verhältnismäßig gewesen sei.
Anzeige- und Anhalterechte sind im Paragraf 80 der Strafprozessordnung geregelt. „Wer aufgrund bestimmter Tatsachen annehmen kann, dass eine Person eine strafbare Handlung ausführe, unmittelbar zuvor ausgeführt habe oder dass wegen der Begehung einer strafbaren Handlung nach ihr gefahndet werde, ist berechtigt, diese Person auf verhältnismäßige Weise anzuhalten, jedoch zur unverzüglichen Anzeige an das nächst erreichbare Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet“, heißt es dort im zweiten Absatz.
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