Strenge Auflagen

Lockdown: Was wir noch dürfen – und was nicht

Coronavirus
02.11.2020 18:55

„Wir sind an dem Punkt angelangt, an dem wir die Notbremse ziehen mussten“, unterstrich Bundeskanzler Sebastian Kurz erst Montagfrüh im „Krone“-Studio (Video oben). Die Entscheidung zum neuerlichen Lockdown sei unumgänglich gewesen und wurde letztlich auch vom Hauptausschuss des Parlaments mitgetragen. Mit Dienstag, exakt 0 Uhr, gilt damit in Österreich der zweite Corona-Lockdown bis vorerst Ende November. Was das im Detail bedeutet, lesen Sie noch einmal zusammengefasst hier. Die „Krone“ gibt Antworten auf die häufigsten Fragen an die Redaktion.

Darf ich nach 20 Uhr alleine auf einer Parkbank sitzen?
Es ist nach 20 Uhr erlaubt, die Wohnung zu verlassen, um sich „körperlich oder psychisch“ zu erholen. Auch das Verweilen ist gestattet. Nicht geregelt ist, ob dabei (alkoholische) Getränke oder Speisen konsumiert werden dürfen.

Darf ich bei einem Freund oder einem Verwandten übernachten?
Der private Wohnbereich bleibt ausgenommen, die Polizei hat keine Handhabe. Laut Verordnung ist ein Besuch bei Freunden kein zulässiger Grund, der Besuch beim Lebenspartner, den Eltern oder Geschwistern schon.

Ab wann sind die Gesichtsvisiere nicht mehr als Mund-Nasen-Schutz erlaubt?
Die neue Verordnung hebt die alte auf, daher muss ab Dienstag eine „den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung“ getragen werden. Ursprünglich galt die Frist bis 7.11.

(Bild: Peter Tomschi)

Mein Kind lebt bei meinem Ex-Partner. Darf ich das Besuchsrecht wahrnehmen?
Ja. Das Besuchsrecht von minderjährigen Kindern fällt unter die Ausnahme „Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten“. Es ist zu jeder Zeit trotz Ausgangsbeschränkungen erlaubt.

Darf ich nach 20 Uhr mit den Öffis fahren, um z.B. zu einer Laufstrecke zu kommen?
Ja, das ist laut Verordnung möglich. Im Erstentwurf gab es dazu eine Einschränkung, die wurde wieder gestrichen. Grundsätzlich sollte im Sinne der Kontaktbeschränkung von unnötigen Fahrten abgesehen werden.

Was fällt unter „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse“?
Neben notwendiger Einkäufe, Arztbesuchen oder Bankwegen unter anderem die Fahrt zum Zweitwohnsitz, der Kontakt mit Lebensgefährten, Friedhofsbesuche, Kirchengänge oder die Versorgung von Tieren.

(Bild: stock.adobe.com)

Ich hätte einen Termin zum Reifenwechseln. Haben Werkstätten weiter geöffnet?
Ja, Werkstätten bleiben offen. Das gilt für alle Dienstleister (z.B. Friseure usw.). Von Kunden und Mitarbeitern müssen ein Mund-Nasen-Schutz getragen und Abstand gehalten werden. Ist das nicht möglich, müssen andere Maßnahmen getroffen werden.

Ich mache gerade meinen Führerschein. Sind Fahrstunden weiter möglich?
Ja. Im Gegensatz zum Frühjahr gibt es diesmal eine eigene Ausnahme für Fahrschulen. Sowohl Fahrstunden als auch Prüfungen dürfen stattfinden. Allerdings müssen Schüler und Lehrer/Prüfer im Auto eine Maske tragen.

Welche Regeln gelten für Begräbnisse im November?
Begräbnisse dürfen mit bis zu 50 Personen stattfinden. Dabei müssen allerdings von den Trauernden ein Abstand von einem Meter zu Menschen aus anderen Haushalten eingehalten und ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

(Bild: stock.adobe.com)

Wir sind ein Verein, der eine notwendige Sitzung abhalten müsste. Geht das?
Jein. Unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen sind vom Veranstaltungsverbot ausgenommen. Aber nur, wenn sie nicht in digitaler Form abgehalten werden können.

Dürfen Musikschulen geöffnet haben?
Ja, es gelten die Betriebsstättenregelungen des § 5. Allerdings sind Guppenkurse und dergleichen unzulässig. 

Darf ich zum Arzt gehen, und können Therapien weiter stattfinden?
Ja. Ordinationen, Physiotherapiezentren und andere Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden (z.B. Kuranstalten) bleiben geöffnet. Termine sollten unbedingt vorab telefonisch gemacht werden.

Grafik: Die Maßnahmen im Überblick

Auch das Gesundheitsministerium hat einen Leitfaden mit den wichtigsten Fragen und Antworten veröffentlicht - hier geht‘s zum Download.

Kronen Zeitung/krone.at

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