Laut Sozialministerium ermöglicht die neue Corona-Verordnung keine nächtlichen Partys, auch nicht auf Umwegen. Denn auch wenn eine Feier vor 20 Uhr beginne, sei das Verweilen außerhalb des eigenen Wohnbereichs von 20 bis 6 Uhr nur aus definierten Ausnahmegründen möglich - und Partys zählten nicht dazu. Daher ist auch eine Heimkehr nach 20 Uhr nur gestattet, wenn einer der ausgewiesenen Gründe vorliegt.
Somit darf man etwa vom Joggen oder Spazierengehen nach 20 Uhr heimkommen, aber nicht von einer Feier. Dafür hat das Sozialministerium auch gute Nachrichten parat: Sowohl Lebenspartner, die nicht in der gleichen Wohnung leben, als auch volljährige Kinder und deren Eltern gelten als Ausnahme.
Spazierengehen ist grundsätzlich erlaubt
Sie können einander auch nach 20 Uhr besuchen und im gleichen Haushalt übernachten. Dies fällt unter die „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“. Sich die Beine vertreten darf man auch in der Nacht uneingeschränkt. Spaziergänge stellen einen „Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung“ dar, sind daher eine der Ausnahmen der Bewegungseinschränkungen.
Kein „organisiertes Zusammenkommen“ auf Spielplätzen
Bedenken gab es mancherorts, wie denn das Zusammenleben auf Spielplätzen funktionieren soll, wenn sich nur sechs Personen plus sechs Kindern aus zwei unterschiedlichen Haushalten treffen dürfen. Hierzu stellt das Sozialministerium wenig überraschend klar, dass damit nur ein organisiertes Zusammenkommen gemeint ist.
Zufälliges Aufeinandertreffen von Kindern aus unterschiedlichen Haushalten im Park sei natürlich nicht davon erfasst. In derartigen Fällen müsse jedoch die Abstandsregel beachtet werden.
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