Im Zusammenhang mit dem Attentat in Wien könnte sich die Frage der Amtshaftung stellen - konkret wegen der Tatsache, dass das BVT Information über einen versuchten Munitionskauf des späteren Attentäters in der Slowakei nicht an die Justiz weitergegeben hat. „Es scheint alles für eine Amtshaftung zu sprechen“, sagte der Salzburger Universitätsprofessor Andreas Kletecka.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) hätte wegen Gefahr im Verzug sofort handeln und die Justiz informieren müssen, sagt Kletecka im Interview mit der „Presse“. Schließlich war der einschlägig vorbestrafte Mann nur unter Auflagen frei und hätte nach dem versuchten Munitionskauf sogar wieder in die reguläre Haft genommen werden können.
Hinterbliebene der Opfer könnten Staat haftbar machen
Opfer des Terroranschlags vom Montag könnten also wahrscheinlich den Staat haftbar machen. Kinder der vier Todesopfer könnten Unterhalt vom Staat einklagen, auch ein Ersatz für Schockschäden sei denkbar. Eine Abgeltung für die gewöhnliche Trauer wäre nur möglich, wenn man dem Staat grob fahrlässiges Handeln vorwerfen könne - wofür aus Sicht Kleteckas einiges spreche.
Verletzte könnten Schmerzensgeld einfordern
Die 23 Verletzten könnten neben Behandlungskosten Schmerzensgeld und Verunstaltungsentschädigung einfordern. Kann jemand wegen des Attentats nicht arbeiten, müsste ihm - bei einer Verurteilung des Staats - der Verdienstentgang ersetzt werden.
Verweis auf andere Fälle
Seine Ansicht, dass Amtshaftung gegeben sein könnte, begründete der Salzburger Schadenersatzexperte mit zwei älteren Urteilen des Obersten Gerichtshofs (OGH). In einem Fall (aus 2001) hatte die Polizei eine Anzeige gegen einen gewalttätigen Mann, der dann seine Frau tötete, nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Im zweiten Fall (1989) hatte die Polizei die StA nicht über einen versuchten Waffenkauf einer Frau informiert, die ihren Geliebten schon mehrfach bedroht hatte, sollte er sie verlassen. Sie führte das Verbrechen mit einer anderen Waffe aus, der Mann überlebte mit schweren Dauerfolgen - und das löse Amtshaftung aus, erklärte der OGH damals.
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