Partner und Angehörige

Lockdown: Treffen nur noch mit Einzelpersonen

Österreich
14.11.2020 11:26

Österreich fährt wieder herunter, der zweite Voll-Lockdown im Land steht bevor. Und dieser bringt erneut drastische Einschnitte, vor allem hinsichtlich der Bewegungsfreiheit. Denn diese wird noch einmal massiv eingeschränkt. Was mit den neuen Ausgangsregelungen nun noch erlaubt ist, und was nicht:

Die Ausgangsbeschränkungen, die derzeit nur in der Nacht gelten, werden ab kommendem Dienstag auf den ganzen Tag ausgedehnt und gelten bis 6. Dezember, dem Nikolotag, wie aus dem Verordnungsentwurf, der der „Krone“ vorliegt, hervorgeht. Klarer und strenger definiert werden die Ausnahmen für das Verlassen des eigenen Wohnbereiches. Abseits der eigenen Haushaltszugehörigen darf man künftig nur noch den Lebenspartner, „einzelne engste Angehörige“ bzw. „einzelne wichtige Bezugspersonen“ treffen.

(Bild: APA/Barbara Gindl)

Laut dem Entwurf der „Covid-19-Notsituationsverordnung“ ist das Verlassen des privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs (wie schon aus dem Frühjahr bekannt) nur aus bestimmten Gründen zulässig. Klarer definiert wird, mit wem man sich künftig treffen darf:

Dies umschließt den „Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird“. Auch die Betreuung bzw. Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie die „Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten“ ist gestattet.

Ebenfalls unter die Ausnahme „notwendige Grundbedürfnisse“ fällt die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens (Einkäufe) und die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen. Auch Wege zur Deckung des Wohnbedürfnisses sowie religiöse Gründe (Friedhofsbesuche oder „individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung“) sind davon umfasst, auch die Tier-Versorgung wird explizit erwähnt.

(Bild: Tomschi Peter)

Weiterhin hinaus darf man auch zur Ausübung von beruflichen Zwecken sowie zu Ausbildungen, „sofern dies erforderlich ist“. Auch der Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung ist wie schon im Frühjahr möglich (die Regierung nannte in der Vergangenheit etwa Sport oder Spaziergänge als Beispiele).

Klargestellt wird auch, dass man für unaufschiebbare Behörden- oder Gerichtsgänge den Wohnbereich verlassen darf, ebenso zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen oder zur Teilnahme an Volksabstimmungen oder -befragungen - und auch zur Abwendung von unmittelbaren Gefahren für Leib, Leben und Eigentum. Zum privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alters-, Pflege- und Behindertenheimen.

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