Die Regelung rund um die Sonderbetreuungszeit für Eltern wird derzeit neu verhandelt. Noch gelten aber die alten Regeln, trotz einiger Verwirrung um die Frage, ob denn nun ein Rechtsanspruch besteht. Im Talk mit Damita Pressl klärt der Jurist Philipp Brokes von der Arbeiterkammer auf - die Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie im Video.
Seit März besteht die Möglichkeit, in Einvernehmen mit dem Arbeitgeber Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren, wenn man Kinder hat und sie im Home-Schooling betreuen möchte. 21 Tage lang ist dies möglich, den gesamten zweiten Lockdown also, wenn er denn wirklich am 6. Dezember endet. Rechtsanspruch gibt es allerdings keinen.
Zukünftig soll es den geben, erklärt Brokes: Der entsprechende Gesetzesentwurf liegt dem Parlament vor, das will am Freitag darüber abstimmen. Der Rechtsanspruch wird allerdings nur gelten, wenn die Schulen wirklich geschlossen sind und auch keine Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist. Sollte ein Rechtsanspruch kommen, würde er also in diesem Lockdown nicht tragend.
Daher will die Arbeiterkammer weiterhin die Möglichkeit einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, damit jene Eltern, die ihre Kinder trotz Betreuungsmöglichkeit nicht in die Schule schicken möchten, die Sonderbetreuungszeit weiterhin nutzen können.
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