Die Regierung hat die Kontaktbeschränkungen mittlerweile präzisiert. Was im Einzelfall zu komplizierten Konstellationen führt, hat laut Erklärung zur Verordnung ein Ziel: das Aufrechterhalten ausschließlich der engsten Kontakte als Grundbedürfnis. Im Folgenden einige Fallbeispiele.
Ausgangsbeschränkungen. Den eigenen privaten Wohnbereich darf man nur aus bestimmten Gründen verlassen bzw. ist auch der Aufenthalt „außerhalb des privaten Wohnbereichs“ nur aus diesen Gründen erlaubt - und zwar rund um die Uhr. Gestattet ist die Fahrt in die Arbeit, der Einkauf von „Grundgütern des täglichen Lebens“ und die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen - ebenso der Friedhofsgang oder Besuche religiöser Einrichtungen. Auch die Versorgung von Tieren gilt als Ausnahme von den Ausgangsbeschränkungen, ebenso die Fahrt zum Zweitwohnsitz.
Wie schon im Frühjahr gilt auch der Aufenthalt im Freien zur „körperlichen und psychischen Erholung“ als weiterer Ausnahmegrund, etwa für Spaziergänge oder Individualsport. Anders als im Frühjahr darf man auch die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, um zum Ort der Erholung zu gelangen, das Auto sowieso. Auch die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen fällt unter die Ausnahmen - wie auch die „Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten“. Dazu zählt etwa der Besuch minderjähriger Kinder bei den Eltern, sofern sie nicht bei diesen wohnen. Raus darf man auch zur Abwendung von unmittelbaren Gefahren für Leib, Leben und Eigentum. Klargestellt wird auch, dass man für unaufschiebbare Behörden- oder Gerichtsgänge den Wohnbereich verlassen darf, ebenso zur Teilnahme an Wahlen, Volksabstimmungen oder -befragungen.
Kontakt-Regelungen. Als Ausnahme bei den Ausgangsbeschränkungen gilt auch, Kontakte außerhalb des eigenen Haushaltes zu pflegen. Zwar appelliert die Bundesregierung, möglichst niemanden zu treffen. Unter engen Einschränkungen ist dies aber dennoch gestattet: Ein „Einzelner“ eines Haushaltes darf mehrere Mitglieder eines anderen Haushaltes treffen oder besuchen, bei diesen muss es sich um „engste Angehörige“ (Eltern, Kinder oder Geschwister) oder „wichtige Bezugspersonen“ handeln - und es dürfen nur „einige wenige“ sein. Bei Treffen mit „wichtigen Bezugspersonen“ (das können etwa auch die Großeltern sein) gilt zusätzlich folgende Einschränkungen: Zu diesen muss schon bisher „in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt gepflegt“ worden sein. Familienfeiern oder vergleichbare gesellschaftliche Zusammenkünfte sind laut Gesundheitsministerium jedenfalls nicht zulässig.
Klargestellt wurde nun auch, dass Aufsichtspflichten über minderjährige Kinder von den Kontakt-Einschränkungen generell ausgenommen sind. So dürfen etwa auch beide Großeltern mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig beaufsichtigen. Zulässig ist die Aufsicht auch durch nicht der Familie zuzurechnende Personen, etwa Babysitter, Tagesmütter oder Nachbarn. Eine Ausnahme von der strengen Ein-Personen-Regel bei Besuchen gibt es für ein einzelner Elternteil, wenn dieses die Aufsichtspflicht über seine Kinder wahrnimmt. In diesem Fall kann man seine Eltern (also die Großeltern der eigenen Kinder) besuchen und dabei die eigenen minderjährigen Kinder mitnehmen, was v.a. für alleinerziehende Eltern von Bedeutung ist. Das Ministerium rät allerdings „aus epidemiologischer Sicht“ dazu, derartige Treffen nur „wenn unbedingt erforderlich“ durchzuführen.
Explizit erlaubt wurde der Besuch des Nikolo. Schon bisher galten berufliche Zwecke als legitimer Grund, im Lockdown das Haus zu verlassen, dazu zählten seit Anfang an auch ehrenamtliche Tätigkeiten (etwa für Blaulichtorganisationen). Nun wurde auch konkret ergänzt, dass auch der Nikolobesuch (ob entgeltlich oder nicht) darunter fällt. Der Krampus wird nicht extra erwähnt.
Abstandsregeln, Maskenpflicht. Weiter aufrecht bleibt die 1 Meter-Abstandsregel im öffentlichen Raum. Zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, muss dieser Sicherheitsabstand eingehalten werden. Beim Aufenthalt in geschlossenen öffentlichen Räumen ist zusätzlich ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) zu tragen, Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind wie bisher davon ausgenommen. Wer aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, muss ein Attest mitführen - und darf dann ein sogenanntes Face-Shield tragen.
Ausnahmen von der Ein-Meter-Abstandsregel gibt es bei der Betreuung von Menschen mit Behinderungen, bei der Durchführung religiöser Handlungen, in Flugzeugen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, sofern diese voll sind.
Mit der Novelle der „COVID-19-Notmaßnahmenverordnung“ gilt der harte Lockdown wie ursprünglich geplant bis einschließlich 6. Dezember.
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