Einer Altenfachbetreuerin, die beim Sozialhilfeverband Vöcklabruck beschäftigt ist, wollte das Land Oberösterreich keine sechste Urlaubswoche pro Jahr gewähren, obwohl ihr diese nach dem oberösterreichischen Gemeindedienstrecht zustand. Mit Rechtshilfe durch die Arbeiterkammer Oberösterreich brachte die mutige Frau den Fall bis zum Obersten Gerichtshof - und bekam recht. „Die Frau bekommt nun die sechste Urlaubswoche sogar rückwirkend. Das Urteil wirkt auch weit über den Einzelfall hinaus und wird in Zukunft vielen beim Land beschäftigten Pflegekräften zugutekommen“, freut sich AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer über den Erfolg.
Die 52-jährige Altenfachbetreuerin war zum Zeitpunkt der Klage seit zehn Jahren beim Sozialhilfeverband Vöcklabruck beschäftigt. Zuvor hatte sie vier Jahre in einem anderen Seniorenheim und weitere vier Jahre in der mobilen Altenpflege gearbeitet.
Das besagt das oberösterreichische Gemeinderecht
Für Beschäftigte des Sozialhilfeverbandes gilt das oberösterreichische Gemeindedienstrecht. Dieses besagt, dass Mitarbeiter, die - gleichgültig bei welchem Arbeitgeber - seit 15 Jahren in einem pflegerischen, therapeutischen oder diagnostischen Beruf tätig sind und das 43. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf eine sechste Urlaubswoche pro Jahr haben.
Alle Voraussetzungen
Demnach hatte die Frau alle Voraussetzungen längst erfüllt. Das Land Oberösterreich verweigerte aber die Anrechnung ihrer Vordienstzeit in der mobilen Pflege und damit die Zuerkennung der sechsten Urlaubswoche.
An AK um Unterstützung gewandt
Die Altenfachbetreuerin sah das anders und wandte sich an die AK Vöcklabruck, um Unterstützung zu erhalten. Diese teilte ihre Rechtsauffassung und gab ihr kostenlosen Rechtsschutz. Da das Land nicht einlenkte, brachte die AK den Fall vor Gericht. Das Verfahren ging bis zum Obersten Gerichtshof und endete mit einem durchschlagenden Erfolg. In allen drei Instanzen bekam die Frau recht. Sie bekommt nun die sechste Urlaubswoche sogar rückwirkend
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