Die umstrittene Abschiebung bereits gut integrierter Schülerinnen hat bis ins Ausland hohe Wellen geschlagen. Das Innenministerium verteidigte am Sonntag die Außerlandesbringung der Familien nach Georgien und Armenien und verwies einmal mehr auf entsprechende höchstgerichtliche Entscheidungen und die gesetzliche Lage hin. Ein Verzögern oder Absehen von den Abschiebungen wäre reine Willkür gewesen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und das Bundesministerium für Inneres sind nach dem Legalitätsprinzip zur strengen Einhaltung der Gesetze verpflichtet. Jegliches Handeln kann nur auf Basis der Gesetze erfolgen, hieß es in einer Aussendung. Das Ministerium stellte klar: „Grundsätzlich kommt jedem Asylwerber mit Stellung des Asylantrages faktischer Abschiebeschutz zu. Bei Folgeanträgen kann der bei Antragsstellung bestehende faktische Abschiebeschutz unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.“ Deswegen habe ein Antrag auf den sogenannten humanitären Aufenthalt keine aufschiebende Wirkung, zumal ja im Asylverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei, dass im Herkunftsstaat keine Verfolgung und keine sonstige Bedrohung besteht.
Mit einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, die im Beschwerdefall durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden sei, werde der Fremde gerichtlich zur Ausreise verpflichtet und auch festgestellt, bis wann er das Bundesgebiet zu verlassen habe. Mache der Fremde nicht von der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise Gebrauch, habe das BFA aufgrund seiner gesetzlichen Aufgaben seine Befugnisse zu nutzen und Schritte zur Außerlandesbringung zu setzen, erklärte das Ministerium.
BFA: „Gründe für humanitären Aufenthalt mehrmals geprüft“
Vor einer tatsächlichen Abschiebung habe die Behörde allerdings auch die Verpflichtung, zu prüfen, ob sich durch geänderte Umstände, eine Gefährdung für den abgelehnten Asylwerber ergeben hat. Das BFA hatte zum Fall der Familie aus Georgien vor wenigen Tagen betont, dass „die möglichen Gründe eines umgangssprachlich sogenannten humanitären Aufenthaltsrechts“ mehrfach im Verfahren geprüft worden seien.
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