Noch immer schlägt die Abschiebung von mehreren Kindern, darunter zwei Schülerinnen aus Wien und NÖ, medial wie politisch einige Wellen. Beinahe täglich kommt es zu Demonstrationen gegen derzeitige Asylpraxis. Nun gibt es erneut Wirbel wegen einer weiteren armenischen Familie, die ebenfalls am Donnerstag abgeschoben wurde. Der 16-jährige Sohn der Familie wurde in seine Heimat geflogen, obwohl er in Wien die zweite Klasse einer dreijährigen Fachschule besucht hatte, deren Abschluss einer absolvierten Lehre gleichgestellt ist.
Dabei hatte das Parlament im Dezember 2019 beschlossen, dass Lehrlinge in Mangelberufen unter gewissen Voraussetzungen trotz eines rechtskräftig negativen Asylbescheids zumindest bis zum Ende ihrer Ausbildung in Österreich bleiben können. Der 16-jährige Ashot, der im November 2013 mithilfe eines Schleppers aus der Slowakei mit seinen Eltern nach Österreich gekommen war, wo die Familie um Asyl ansuchte, besuchte zuletzt an einer Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe eine Fachschule, die er 2022 mit der mittleren Reife abschließen hätte sollen. Dies geht aus Unterlagen hervor, die die Anwältin der Familie dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) vorgelegt hat.
Auf der Rückseite seines Jahreszeugnisses 2019/2020 ist vermerkt, dass mit dem Zeugnis Berechtigungen verbunden sind, „die im Berufsausbildungsgesetz sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind“. Weiters wird festgehalten: „Der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung wird den jeweiligen im Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend gegenübergestellten Lehrabschlüssen gleich gehalten.“
Beschwerde beim VfGH
Für die Anwältin ist nicht nachvollziehbar, wieso man ihren Schützling unter diesen Umständen aus seiner Ausbildung gerissen, in Schubhaft genommen und nach Armenien geschafft hat, nachdem das BVwG der Familie Ende September 2020 in zweiter Instanz Asyl verwehrt hatte. Danach wurde eine VfGH-Beschwerde eingebracht, über die zum Zeitpunkt der Abschiebung noch nicht entschieden war, wobei damit auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war.
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