Schlechte Nachrichten für Drei-Kunden: Der heimische Mobilfunker erhöht ab März bei einigen Tarifen die monatliche Grundgebühr um durchschnittlich 1 bis 3 Euro pro Monat. Zudem wird für Bestandskunden die Servicepauschale erhöht. Betroffene wurden am Dienstag per E-Mail über die „nicht ausschließlich begünstigende Änderung der Vertragsbedingungen“ informiert. Drei begründet den Schritt mit steigenden Investitionskosten.
Durch den „enorm gestiegenen Internet-Bedarf“ für Homeoffice, Distance-Learning und Videogespräche seien die Mobilfunknetze in den vergangenen Monaten auf eine „nie dagewesene Belastungsprobe“ gestellt worden. Besonders die Monate während der Ausgangsbeschränkungen hätten gezeigt, „wie kritisch verlässlich verfügbares High-Speed-Internet für unser modernes Leben ist“, so Drei auf seiner Website anlässlich der Tarifanpassungen.
Zwar habe das eigene Netz diesen Belastungen erfolgreich standgehalten, dennoch seien „dringend weitere Investitionen notwendig, um für den stets steigenden Bedarf an Internetleistung (...) gerüstet zu sein“, schreibt der Mobilfunker weiter und kündigt an, dafür in den kommenden fünf Jahren rund eine Milliarde Euro in „die größte Netz-Offensive unserer Unternehmensgeschichte“ investieren zu wollen.
Tarife erhöht
Bevor Kunden von schnellerem Internet profitieren können, müssen sie allerdings dafür zahlen: „Um diese Schritte setzen zu können, müssen wir bei einigen Tarifen die monatliche Grundgebühr ab März 2021 um durchschnittlich 1 Euro bis 3 Euro pro Monat erhöhen, da diese sonst nicht mehr kostendeckend sind“, begründet Drei. So steigt das monatliche Grundentgelt etwa beim Tarif GIGA SIM L von derzeit rund 16 auf 19 Euro.
Servicepauschale für Bestandskunden
Kunden, die bislang keine jährliche Servicepauschale Euro hatten, haben diese zudem ab März in ihren Verträgen inkludiert. Nach der Erhöhung von 25 auf 27 Euro im vergangenen Sommer für Neukunden müssen nun außerdem auch Bestandskunden die neue Pauschale zahlen.
Von der Preiserhöhung betroffene Kunden erhalten ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht.
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