Am Montag dürfen Friseure endlich wieder aufsperren - und damit wird auch wieder der leidigen Lockdown-Matte ein Ende gesetzt. Doch wer beim Figaro seines Vertrauens, aber auch bei anderen körpernahen Dienstleistern wie beim Nagel- oder Tattoostudio bereits einen Termin ausgemacht hat, darf diesen nur mit einer FFP2-Maske sowie negativem Corona-Test, der höchstens 48 Stunden alt ist, wahrnehmen. Doch Vorsicht: Wie das Gesundheitsministerium am Samstag erläuterte, müssen es behördliche Tests sein, Schultests zählen nicht! Nicht notwendig ist ein Test etwa bei der Physiotherapie oder einem Hausbesuch vom Friseur.
Zutrittstests braucht jeder ab zehn Jahren grundsätzlich bei allen körpernahen Dienstleistungen - also insbesondere beim Friseur, der Kosmetikerin, in Piercingstudios, beim Tätowierer, beim Masseur, bei der Maniküre, Pediküre und im Nagelstudio. Für Gesundheitsdienstleistungen, also etwa Physiotherapie, Ergotherapie und auch Heilmassagen, sind keine Zutrittstests vorgeschrieben - unter anderem, weil man hier auch mit Akutfällen rechnen muss, bei denen dann der vorherige Weg in die Teststraße nicht zumutbar erscheint. Nicht vergessen sollte man aber die FFP2-Maske, denn die braucht man überall.
Bestätigt wurde vom Gesundheitsministerium, dass die Testpflicht auch entfällt, wenn Friseur oder Fußpflegerin nach Hause kommen - etwa zu älteren Menschen, die nicht mehr mobil sind.
Nur ein negativer PCR- oder Antigen-Test gilt als Eintrittskarte
Überall sonst gelten negative Ergebnisse von PCR- oder Antigen-Tests als Eintrittskarte, die nicht älter als 48 Stunden sind und im Rahmen von behördlichen Settings und damit von medizinischen Fachkräften durchgeführt wurden. Umfasst sind also die Teststraßen und -angebote von Bundesländern und Gemeinden, Apotheken, niedergelassene Ärzte, aber auch Tests in Betrieben und Heimen, sofern sie durch entsprechend qualifiziertes und berechtigtes Gesundheitspersonal durchgeführt werden.
Berechtigt zur Testabnahme sind etwa Ärzte, diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger nach ärztlicher Anordnung, Sanitäter, Apotheker, unter gewissen Umständen aber auch Turnusärzte und Medizinstudenten. Das Testergebnis muss jedenfalls den Namen der getesteten Person, das Datum der Probenahme und die Unterschrift einer verantwortlichen Person der Teststelle beinhalten. Zum Test muss man einen Ausweis mitbringen.
Selbsttests und Schultests nicht zulässig
Selbsttests, die man etwa zu Hause durchführt, zählen nicht als Zutrittstests - weil nicht kontrolliert werden kann, ob der Test korrekt durchgeführt wurde und wer den Test durchgeführt hat. Auch Ergebnisse von Schultests zählen nicht als Zutrittstests.
Prinzipiell von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die in den vergangenen sechs Monaten mit SARS-CoV-2 infiziert waren und mittlerweile wieder genesen sind. Nachgewiesen werden kann dies etwa durch ein ärztliches Attest, ein positives PCR-Testergebnis aus dem entsprechenden Zeitraum oder einen positiven Antikörper-Test (Neutralisationstest aus dem Labor). Ein Absonderungsbescheid reicht nicht. Und eine FFP2-Maske muss man beim Friseur trotzdem tragen.
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