Verordnung liegt vor:

Durchreise durch Tirol auch ohne Test erlaubt

Tirol
10.02.2021 19:53

Die Durchreise durch Tirol wird doch weiterhin ohne Test möglich sein. Dies sieht die COVID-19-Virusvariantenverordnung vor, die Mittwochabend veröffentlicht wurde. Ziel des damit ab Freitag vorgeschriebenen negativen Antigen- oder PCR-Tests bei (fast) jeder Ausreise aus Tirol ist, die Ausbreitung der dort stark aufgetretenen südafrikanischen COVID-19-Mutation zu verhindern, betonte Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) in einer Aussendung.

Innenminister Karl Nehammer (ÖVP) unterstrich, dass die Polizei die Einhaltung der Testpflicht streng kontrollieren wird. Kontrolliert werden die Grenzen - inklusive Bahnverbindungen und Flüge - nicht nur von der Polizei, sondern auch vom Bundesheer. Bei Verstoß gegen die Testpflicht droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 1450 Euro. Die Verordnung tritt mit Freitag in Kraft und gilt für zehn Tage, also bis 21. Februar - und zwar im Bundesland Tirol, ausgenommen Osttirol, die Exklave Jungholz und das nur von Deutschland aus erreichbare Rißtal in der Nähe des Achensees.

Pendler brauchen Test
Jede Person, die aus Tirol ausreisen möchte, muss demnach einen - von befugter Stelle durchgeführten - negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Dies gilt, wird in der Aussendung auch ausdrücklich betont, auch für „jene Personen, die die Grenze regelmäßig überqueren - zum Beispiel Menschen, die zur Ausübung ihres Berufs von oder nach Tirol pendeln. Davon sind auch Menschen betroffen, die die Staatsgrenze von Tirol nach Deutschland oder Italien passieren möchten“.

(Bild: APA/LIEBL DANIEL/ZEITUNGSFOTO.AT)

Durchreisen und Transitverkehr ohne Test möglich
Es gibt allerdings auch eine Reihe von Ausnahmen - und darunter finden sich in der Verordnung, anders als ursprünglich angekündigt, nicht nur der Güterverkehr, sondern auch „Transitpassagiere oder die Durchreise durch Tirol ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt“. Als unerlässlicher Stopp gilt, wird in der Aussendung erläutert, „zum Beispiel das Aufsuchen von Toiletten“.

Die Ausnahmegründe müssen entsprechend glaubhaft gemacht werden können, etwa durch Auftragsbestätigungen am Zielort für Gewerbetreibende, Vorweisen von Frachtpapieren oder Zugtickets.

Kinder bis zehn Jahre von Testpflicht ausgenommen
Angekündigt war die Ausnahme von der Testpflicht für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr - und wie üblich ist eine testfreie Ausreise auch zur „Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum“ sowie für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr möglich.

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