UG-Novelle

Mindestleistung für Studienanfänger erst ab 2022

Österreich
16.02.2021 11:41

Die geplante Mindeststudienleistung für Studienanfänger wird deutlich abgeschwächt und erst ab dem Wintersemester 2022/23 eingeführt. Dann müssen alle Personen, die ein Bachelor- oder Diplomstudium beginnen, in den ersten beiden Studienjahren mindestens 16 ECTS-Punkte in diesem Studium erbringen. Das sieht eine Novelle des Universitätsgesetzes (UG) vor. Ursprünglich geplant waren zunächst 16 ECTS pro Jahr bzw. später im Begutachtungsentwurf 24 ECTS in zwei Jahren. Auch die als Sanktion bei Nichterreichung vorgesehene Zehn-Jahres-Sperre für das betreffende Studium an der jeweiligen Uni wurde auf zwei Jahre verkürzt.

„Diskurs ist nicht Zeitverschwendung und Kompromiss ist nicht Schwäche“, so Bildungsminister Heinz Faßmann (ÖVP) bei einer Pressekonferenz am Dienstag. Der Begutachtungsprozess der Novelle und Verhandlungen mit dem Koalitionspartner hätten nun dieses Ergebnis erbracht: 16 ECTS in zwei Jahren seien „verlangbar“: „Wir nehmen Rücksicht darauf, dass nicht alle gleich in voller Fahrt loslegen können.“

Heinz Faßmann (Bild: APA/ROLAND SCHLAGER)
Heinz Faßmann

Natürlich würden mit dem Kompromiss weder alle Studentenvertreter noch die Unis zufrieden sein, meinte die Grüne Wissenschaftssprecherin Eva Blimlinger. Aber: „Wenn beide Seiten nicht ganz zufrieden sind, haben wir das Beste gemacht.“ Die Änderungen sollen am Mittwoch den Ministerrat passieren.

Ein Bachelor-Studium umfasst im Regelfall 180 ECTS-Punkte. Bei einer Studienleistung von 16 ECTS alle zwei Jahre würde die Absolvierung in diesem Tempo etwas mehr als 22,5 Jahre dauern.

Ein Bachelor-Studium umfasst im Regelfall 180 ECTS-Punkte. Bei einer Studienleistung von 16 ECTS alle zwei Jahre würde die Absolvierung in diesem Tempo 22,5 Jahre dauern. (Bild: APA/Hans Punz)
Ein Bachelor-Studium umfasst im Regelfall 180 ECTS-Punkte. Bei einer Studienleistung von 16 ECTS alle zwei Jahre würde die Absolvierung in diesem Tempo 22,5 Jahre dauern.

Weiterhin müssen drei Prüfungstermine angeboten werden
Anders als bisher geplant sind die Unis auch weiter verpflichtet, drei Prüfungstermine pro Semester anzubieten. Im Begutachtungsentwurf wären auch nur zwei Prüfungstermine zulässig gewesen. Etwas eingeschränkt werden die geplanten „Learning Agreements“. Diese umfassen konkrete Unterstützungen (z.B. bevorzugte Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl oder Rückerstattung von Studiengebühren) der Uni im Austausch gegen zu erbringende Studienleistungen. Sie sollen nun erst ab 120 erreichten ECTS-Punkten geschlossen werden können - im Begutachtungsentwurf waren es noch 100 gewesen. Voraussetzung ist außerdem vorhergehende Prüfungsinaktivität.

Erleichterungen gibt es für behinderte Studierende: In der Neufassung der UG-Novelle wird nun auf den erweiterten Behindertenbegriff des Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes anstelle des Einschränkungsgrades von 50 Prozent abgestellt. Somit reicht also das Vorliegen einer nicht vorübergehenden Behinderung aus, um von der Erbringung der Mindestleistung befreit zu sein. Zudem bekommen Studierende dadurch nun nicht nur bei regulären Prüfungen, sondern auch bei Zugangsregelungen und Aufnahmeverfahren das Recht auf eine alternative Prüfung zugesprochen. Die „vorübergehende Beeinträchtigung“ als weiterer, neuer gesetzlicher Beurlaubungsgrund kann speziell für Studierende mit Behinderungen hilfreich sein, wenn sich der Grad ihrer Beeinträchtigung verändert, wie das Ministerium mitteilte.

Eine Neuregelung betrifft auch das Recht auf einen geschlechtsspezifischen Zusatz bei Abkürzungen von akademischen Graden: Absolventen erhalten nun nach einer Geschlechtsänderung das Recht auf Ausstellung eines neuen Verleihungsbescheides.

Weitere Änderungen gegenüber dem Begutachtungsentwurf: Rektoren dürfen künftig nur höchstens drei Funktionsperioden (also insgesamt zwölf Jahre) amtieren - dafür wurde die ursprünglich geplante Altersbeschränkung von 70 Jahren fallengelassen. Für die Senate wird eine Grenze von vier Funktionsperioden eingeführt. „Universitäten sind alte Tanker. Die muss man manchmal in den Sturm bringen, um sie zu bewegen“, meinte Blimlinger.

(Bild: Tröster Andreas)

Die Senate dürfen außerdem auch weiter bei der ersten Wiederbestellung der Rektoren mitbestimmen. Im Begutachtungsentwurf war dies noch ausschließlich den Uni-Räten vorbehalten. Anders als im aktuellen UG soll es für die erste Wiederbestellung amtierender Rektoren aber nicht einer Zwei-Drittel-Mehrheit in Senat und Uni-Rat bedürfen, sondern jeweils nur einer einfachen Mehrheit.

Neuregelung für umstrittene Kettenverträge
Neu geregelt werden auch die umstrittenen Kettenverträge, also die im UG zulässige mehrmalige Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen. Wie bisher dürfen befristete Arbeitsverhältnisse höchstens auf sechs Jahre abgeschlossen werden. Anschließend darf höchstens zweimal verlängert bzw. ein neuer befristeter Vertrag geschlossen werden. Die Höchstdauer aller befristeten Verträge zusammen darf aber insgesamt acht Jahre nicht übersteigen. Von diesen Regeln gibt es aber (entweder bei der Dauer der Befristung oder der Zahl der möglichen Verlängerungen) wieder zahlreiche Ausnahmen - etwa für studentische Mitarbeiter, Doktoranden, Mitarbeiter in Drittmittelprojekten, Lektoren und Karenzvertretungen.

Auch die Plagiatsaffäre um Ex-Arbeitsministerin Christine Aschbacher (ÖVP) hinterlässt Spuren im Regelwerk: Nach den Unis wird auch Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Privatunis explizit ins Gesetz geschrieben, dass sie die „gute wissenschaftliche Praxis und akademische Integrität“ sicherstellen müssen. Außerdem wird die geplante Verjährung von Plagiaten nach 30 Jahren fallengelassen.

Quelle: APA/BMBWF

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