„Die Mietzahlungen, sowohl private als auch gewerbliche, sind in Corona-Zeiten ein Problem für viele Bürger“, betont die Juristin Heidi Lallitsch von der Anwaltskanzlei SCWP. Doch die gute Nachricht in diesem Zusammenhang ist, dass es „mit dem 2. Covid-19-Justiz-Begleitgesetz vom 4. 4. 2020 einen Kündigungs- und Räumungsschutz zugunsten der Wohnungsmieter gibt“.
Ich appelliere an Mieter und Vermieter, daran zu denken, dass ein weiterhin funktionierender Immobilienmarkt beide Seiten braucht.
SCWP-Chef Dr. Immanuel Gerstner
Demnach kann ein Vermieter aufgrund eines Mietzinszahlungsrückstands für den Zeitraum von 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 den Mietvertrag weder kündigen, noch eine Aufhebung des Vertrages fordern. Dies gilt aber nicht für andere Zahlungsrückstände!
Alleinerziehende Mütter besonders betroffen
Die Regelung tritt mit 30. Juni 2022 in Kraft. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsrückstand durch einen Jobverlust wegen der Pandemie verursacht wurde. „Auch unsere Mietrechtsexperten stehen mit Rat und Tat zur Seite. In Wien beraten wir telefonisch und per Internet auf der Mietervereinigungs-Homepage“, so Elke Hanel-Torsch. Insgesamt haben in Österreich mehr als 400.000 Menschen Mietzahlungsprobleme. Besonders alleinerziehende Mieter finden sich nun in der Corona-Falle wieder.
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