Nach Kritik an Gesetz

Homeoffice: Tagesgrenze von 42 auf 26 reduziert

Politik
22.02.2021 16:08

Nach der harschen Kritik am Homeoffice-Gesetz im „Eilverfahren“ durch Arbeiterkammer (AK) und Gewerkschaft (ÖGB) hat das Finanzministerium nun nachgebessert. Stark bemängelt worden war u.a. die Grenze von 42 Tagen, die man mindestens jährlich im Homeoffice verbringen muss, um Werbungskosten für ergonomisches Mobiliar geltend machen zu können. Diese wurde nun auf 26 Tage gesenkt. Die Änderungen wurden bereits im Finanzausschuss beschlossen, AK und ÖGB zeigten sich erfreut.

„Mit der Reduktion auf 26 Tage hat das Finanzministerium eine pragmatische Lösung vorgeschlagen, die den Großteil der Probleme beseitigt“, so AK-Direktor Christoph Klein und die Leitende Sekretärin des ÖGB, Ingrid Reischl, laut einer Aussendung vom Montag. Kritisiert wurden die ursprünglich vorgesehenen 42 Tage deshalb, weil sie laut AK und ÖGB bei einem geplanten Homeoffice-Tag pro Woche nur schwer zu erreichen gewesen wären, wenn man auch Feiertage, Urlaube und mögliche zwangsweise Abwesenheiten wie Krankenstände, Arbeitslosigkeit oder Karenzen in die Rechnung mit einbezieht.

Arbeiterkammer-Direktor Christoph Klein (Bild: APA/Herbert Neubauer)
Arbeiterkammer-Direktor Christoph Klein

Weiters können 2021 nun bis zu 300 Euro statt 150 Euro als Werbungskosten abgesetzt werden, sofern die Werbungspauschale 2020 nicht bzw. nicht vollständig in Anspruch genommen wurde. Zuvor war im Entwurf noch geplant, dass der Betrag verpflichtend auf die Jahre 2020 und 2021 verteilt werden muss. Das hätte jedoch zu Benachteiligungen für Anschaffungen im Jahr 2021 geführt, so die AK und der ÖGB.

WKÖ und IV wollen Verschiebung bis Juli
Indes wollen Wirtschaftskammer und Industriellenvereinigung das mit 1. April vorgesehene Inkrafttreten des Homeoffice-Gesetzes um einige Monate verschieben. „Wir lehnen diesen Zeitpunkt ab und ersuchen dringend um ein späteres Inkrafttreten, etwa mit 1. Juli 2021“, heißt es in der Stellungnahme der WKÖ, Abteilung Sozialpolitik, im Begutachtungsverfahren.

(Bild: Krone Kreativ)

Die innerbetriebliche Umsetzung der neuen Regelungen brauche eine angemessene Vorlaufzeit, heißt es. Es müssten Betriebs- und Einzelvereinbarungen geändert bzw. neue abgeschlossen werden, Modelle des Personalmanagements seien anzupassen und die Fragen der Arbeitsmittel bzw. des Kostenersatzes seien zu klären. Dafür seien in den Betrieben einige Monate Vorlaufzeit notwendig. Der ÖGB hat dafür kein Verständnis: „Nach den monatelangen Verhandlungen versteht kein Mensch, warum diese Entlastung neuerlich auf die lange Bank geschoben werden soll. Die Unternehmen hatten ausreichend Zeit, sich vorzubereiten“, so Reischl.

Auch die Industriellenvereinigung lehnt ein Inkrafttreten der arbeitsrechtlichen Regelungen mit 1. April ab. „Angesichts der notwendigen Adaptierungs- und Umstellungserfordernisse für Unternehmen, insbesondere hinsichtlich Bereitstellungsverpflichtung für digitale Betriebsmittel bzw. Kostenersatz, ist ein Inkrafttreten frühestens ab 1. Juli 2021 vorstellbar“, heißt es.

Quelle: APA

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