Die Wiener Polizei beschäftigt derzeit ein bedenklicher Todesfall: In einer Wohnung in Favoriten wurde ein lebloser 36-Jähriger gefunden. Der 60-jährige Mieter gab an, sein Bekannter sei nach reichlichen Konsum von Wodka einfach vom Sessel gekippt. Ein 63-Jähriger, der sich ebenfalls in der Wohnung befand, machte bislang keine Aussage. Aufgrund des Verdachts der unterlassenen Hilfeleistung wurde der Ältere festgenommen, der Mieter wurde angezeigt. Beide waren stark betrunken.
Als die Polizisten und der Rettungsdienst in der Wohnung in der Weldengasse eintrafen, war der 36-jährige Pole bereits tot. Bei den beiden anwesenden Männern - beide polnische Staatsbürger - wurde ein Alkoholtest durchgeführt, der einen massiven Alkoholkonsum bestätigte: So hatten der 63-Jährige 2,44 Promille und der 60-Jährige unglaubliche fünf Promille im Blut.
„Vier bis fünf Wodkaflaschen getrunken“
Dennoch konnte der stark betrunkene Mieter eine Aussage machen. Demnach habe sich das Trio bereits am Vormittag in der Wohnung getroffen. „Sie haben untertags vier bis fünf Wodkaflaschen getrunken“, berichtete Polizeisprecher Marco Jammer gegenüber der APA. Als der 36-Jährige dann plötzlich vom Sessel kippte, dachten seine Saufkumpanen zunächst, er würde schlafen. Als sich der junge Pole jedoch überhaupt nicht mehr bewegte, rief der 60-Jährige gegen 19 Uhr die Rettung.
Wie die Ermittlungen ergaben, dürfte der 36-Jährige zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Stunden tot gewesen sein. Offensichtliche äußere Verletzungen wies er nicht auf. Eine Obduktion des Leichnams wurde angeregt. Die Ermittler gehen davon aus, dass der Mann tatsächlich als Folge des übermäßigen Alkoholkonsums verstorben sei. Das ergebe „ein schlüssiges Bild“, so Jammer. Sobald die beiden Polen ausgenüchtert sind, werden sie einvernommen.
Haftstrafe droht
Das Strafgesetzbuch sieht für das Delikt der unterlassenen Hilfeleistung eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze vor. Hat die Unterlassung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge, dann droht eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätze, sofern die Hilfeleistung dem Täter zumutbar ist.
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