Tatbegehungsgefahr

Trotz Corona ordiniert: Zahnarzt wandert in U-Haft

Salzburg
04.03.2021 17:01

Das Landesgericht Salzburg hat am Donnerstagnachmittag über einen mit dem Coronavirus infizierten Zahnarzt im Salzburger Pongau, der die Quarantäneanordnung der Behörde zweimal ignoriert haben soll, die Untersuchungshaft verhängt. Als Haftgrund wurde Tatbegehungsgefahr angegeben. Der Mediziner wurde am Mittwoch wegen „Verdachtes der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten“ im Gasteinertal festgenommen. Er soll bei Behandlungen auch keinen Mund-Nasen-Schutz getragen haben.

Gerichtssprecher Peter Egger erläuterte, warum eine Tatbegehungsgefahr vorliegt. In seinem Beschluss sei das Gericht davon ausgegangen, dass der Mann positiv auf das Coronavirus getestet worden war. Die Tat, welcher der Beschuldigte dringend verdächtig sei, habe in ihrer gesamtgesellschaftlichen Wirkung schwere Folgen, zumal es sich bei dem Mann um einen Arzt handle, der trotz positiven Tests ordiniert haben soll.

"Gelindere Mittel nicht geeignet"
Aufgrund der Eigenschaft als Arzt hätte er, so das Gericht, über die medizinischen Hintergründe genau Bescheid wissen müssen, erklärte Egger. Der Mediziner habe sich - so der dringende Tatverdacht - trotzdem der Absonderung widersetzt. „Gelindere Mittel sind mit Blick auf die fehlende Unrechtseinsicht des Beschuldigten nicht geeignet, die Haftgründe aufzuheben.“ Es gelte die Unschuldsvermutung.

Etliche Patienten-Beschwerden
Der Zahnarzt hat einen Vertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse. Man habe heute die Generaldirektion ersucht, die Auflösung des Vertrages umzusetzen, sagte ÖGK-Arbeitnehmerobmann Andreas Huss zur APA. Auch die Zahnärztekammer stehe dahinter. Huss erklärte, dass sich auch schon einige Patienten beschwert hätten, dass der Arzt Patienten ohne Mund-Nasen-Schutz und nur dann behandle, wenn sie ihm zur Begrüßung die Hand geben.

Die Staatsanwaltschaft Salzburg hatte am Donnerstagvormittag einen Antrag auf Verhängung der U-Haft wegen Tatbegehungsgefahr beim Landesgericht eingebracht. Der Arzt habe trotz der behördlichen Quarantäneanordnung noch einen Patienten in seiner Ordination behandelt. Am nächsten Tag sei er erneut in die Ordination gekommen und habe einen Mitarbeiter und Ordinationspartner einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt. Aufgrund des sorglosen Verhaltens des Mediziners sei als Haftgrund eine Tatbegehungsgefahr geltend gemacht worden, erläuterte Staatsanwaltschaftssprecherin Elena Haslinger.

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