Punktuelle Erleichterungen wird die dritte Novelle der mittlerweile vierten Corona-Schutzmaßnahmenverordnung bringen, die am Montag in den Hauptausschuss des Nationalrats kommt und dort ins Einvernehmen gesetzt werden soll. Modifiziert werden unter anderem die Besuchsregeln in Kranken- und Kuranstalten sowie die Gültigkeitsdauer von PCR-Tests, die ein negatives Testergebnis ausweisen.
Wer schriftlich einen negativen PCR-Test vorlegen kann, hat damit zukünftig für 72 Stunden eine Eintritts- bzw. Ausreiseberechtigung in der Tasche, die man benötigt, um bestimmte Orte als nachweislich Nichtinfizierter betreten bzw. - im Fall von Ausreisebeschränkungen - verlassen zu dürfen. Bei den weniger aussagekräftigen Antigen-Tests bleibt die Gültigkeitsdauer wie bisher auf 48 Stunden beschränkt. Unberührt von der neuen Regelung bleiben Berufsgruppentests, die weiterhin einmal wöchentlich durchgeführt werden müssen.
Ein Besucher pro Tag im Krankenhaus erlaubt
In Kranken- und Kuranstalten sowie sogenannten Gesundheitsorten werden die Besuchsregeln gelockert. Nunmehr ist ein Besucher oder eine Besucherin pro Tag zugelassen, allerdings in Verbindung mit einer verpflichtenden Testung auf SARS-CoV-2. Ausgenommen davon sind Notfälle, kritische Lebensereignisse und Entbindungen. „Patienten müssen natürlich auch weiterhin keinen negativen Test vorweisen, um den Zugang zum Gesundheitssystem möglichst niederschwellig zu halten“, betonte das Gesundheitsministerium gegenüber der APA.
Quarantäne-Bescheid als Test-Alternative
Klargestellt wird in der Novelle außerdem, dass Besuche durch Richter zur Bestellung von Erwachsenenvertretern grundsätzlich nicht unter die allgemeine Besuchsbeschränkung fallen. Weiters gelten zukünftig ein Absonderungsbescheid und ein Genesungsnachweis als Alternative zu einem aktuellen Test. „Bei neutralisierenden Antikörper-Tests kommt es zu einer Reduktion der Gültigkeitsdauer von sechs auf drei Monate. Diese Änderung beruht auf neuen medizinischen Erkenntnissen“, erläuterte das Ministerium. Für Genesene nach einer durchgemachten Erkrankung gilt weiterhin eine Anerkennung der Immunität für sechs Monate.
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