Ausreisebestimmungen

Wr. Neustadt: Was gilt und was (noch) nicht

Niederösterreich
10.03.2021 08:12

Was gilt bereits und was noch nicht? Wann brauche ich einen Test und wann nicht? Nicht nur viele Infektionen, sondern auch die vielen verschiedenen Ankündigungen sorgten zuletzt für Verunsicherung in Wiener Neustadt. Die Corona-bedingt erlassene Hochinzidenzgebiets-Verordnung ist mit heute, Mittwoch, in Kraft. Das gilt es zu beachten:

Eindeutig notwendig sind viel strengere Corona-Maßnahmen in Wiener Neustadt. Mit einem Inzidenzwert von 528,1 bleibt die Allzeit Getreue das große Corona-Sorgenkind in Niederösterreich. Eindeutig nicht notwendig waren indes aber die vielen Polit-Scharmützel, die es, wie berichtet, um die  verpflichtenden Ausreise-Testungen gab. „Niemand kennt sich mehr aus“, waren viele Bürger ratlos.

Kontrollen werden bis zum Wochenende hochgefahren
Das sagt die Verordnung: Ausreisebedingung ist künftig das Vorweisen eines maximal 48 Stunden alten negativen Antigentest-Ergebnisses oder eines höchstens 72 Stunden alten negativen PCR-Tests. Kontrolliert wird dies aber vorerst noch nicht, hieß es aus dem Rathaus. Die Kontrollen werden aber bis zum Wochenende schrittweise hochgefahren werden. Bis dahin werden die Testkapazitäten massiv ausgeweitet, 15.000 Tests pro Tag sollen ermöglicht werden.

Symbolbild (Bild: APA/dpa/Sebastian Gollnow)
Symbolbild

Informationen zu den künftigen Teststandorten gibt es unter: www.wiener-neustadt.at/covidtest

Ausnahmen definiert
Auch Ausnahmen aus dem Erlass von Gesundheitsminister Rudolf Anschober vom Wochenende sind definiert. Sie gelten laut APA etwa für Personen mit nachweislich überstandener Covid-Erkrankung und Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr.

Das gilt für Besucher des Landesklinikums
Da sich in Wiener Neustadt auch ein Landesklinikum befindet, gibt es zudem auch eine Ausnahme für Menschen, die das Stadtgebiet ausschließlich zum Zweck der „Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen betreten und verlassen, sofern dies auf direktem Weg ohne Zwischenstopp erfolgt“. Von der Nachweispflicht eines gültigen Tests sind in diesem Zusammenhang auch erforderliche Begleitpersonen nicht erfasst.

Eine Ausnahme gilt auch für Schüler mit einem von der Schule ausgestellten Nachweis eines aktuellen negativen Antigentest-Resultats und Personen, die ausschließlich eine PCR-Teststation oder eine Covid-19-Impfstelle aufsuchen.

Nicht zuletzt ist auch eine Ausnahme für Ausreisewilligen definiert, die glaubhaft machen können, dass ihnen die Erlangung des erforderlichen Testnachweises „aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar“ war. Diese Regelung ist allerdings zeitlich begrenzt und gilt nur bis Freitag.

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