„Ein Monat Haft für sieben Messerstiche“ - der Bericht über einen Schwurgerichtsprozess in Innsbruck löste bei vielen Lesern Fassungslosigkeit aus. Die „Krone“ ging den Fragen nach, wie Geschworenen-Urteile formal zustande kommen und ob sie von Richtern und höheren Instanzen auch ausgehebelt werden können.
Wie sieben Stiche (sechs davon in den Rücken) und ein Monat Haft für den Täter zusammenpassen, mag zunächst unerklärlich sein. Entsprechend fielen die Leserreaktionen auf krone.at aus. „Mein Laien-Hirn will das nicht verstehen“, lautete noch einer der freundlicheren Kommentare.
Notwehr-Variante
Fakt ist: Die Geschworenen entscheiden als Achter-Gremium über die Schuld und beantworten dazu Fragen mit Ja oder Nein. In diesem Fall ging es um die Rangelei zwischen Jugendlichen um ein Handy. Mangels klarer Zeugenaussagen konnte der Syrer (18) fast unwiderlegt seine Notwehr-Variante schildern, die Geschworenen folgten ihm offenbar. Die Notwehr sei zwar mit der Verletzungsabsicht überschritten worden, doch übrig blieb für die Laienrichter nur eine fahrlässige schwere Körperverletzung. Der Strafrahmen bei einem Jugendlichen beträgt drei Monate, der Unbescholtene kam günstiger davon.
Aussetzung bei „Irrtum“ möglich
„Nur wenn die drei Berufsrichter meinen, die Geschworenen hätten sich bei ihrer rechtlichen Würdigung geirrt, wird das Urteil ausgesetzt und das Verfahren startet mit neuen Geschworenen von vorne“, erklärt Andreas Stutter, Sprecher und Vizepräsident des Landesgerichts Innsbruck. Der Staatsanwalt kann Nichtigkeit und Strafberufung beim Obersten Gerichtshof (OGH) anmelden. Bestätigt der OGH das Urteil dem Grund nach, ginge der Akt zurück zum OLG, das über die Strafhöhe neu entscheidet.
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