Widerspruch im Gesetz

Ausschreibung zu Teststraßen-Betrieb nichtig

Vorarlberg
20.04.2021 16:20

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) hat die Ausschreibung des Landes zum Betrieb von Corona-Teststraßen für nichtig erklärt. 

Das Gericht machte in der Ausschreibung Vorgaben aus, die dem Bundesvergabegesetz widersprächen „und daher gestrichen werden müssen“, stellte LVwG-Präsident Nikolaus Brandtner fest. Es habe deshalb die gesamte Ausschreibung für nichtig erklärt werden müssen, so Brandtner am Dienstag in einer Aussendung.

Ausschreibung für nichtig erklärt
Eine einstweilige Verfügung, die das Vergabeverfahren gestoppt hatte, war am 3. März erlassen worden. Sie war von einem privaten Unternehmen eingebracht worden, das sich durch die Ausschreibung offenbar benachteiligt sah. In der Ausschreibung wurde unter anderem vom Land verlangt, dass nur fix angestelltes Personal für die Durchführung von Test herangezogen werden darf und dass eine Ansprechperson des Leistungserbringers rund um die Uhr erreichbar sein muss. Diese Anforderungen stünden nicht im Einklang mit dem Bundesvergabegesetz, sagte Brandtner. Eine entsprechend geänderte Ausschreibung spreche voraussichtlich einen anderen Bieterkreis an, deshalb sei die ganze Ausschreibung für nichtig erklärt worden.

Direktvergabe wegen Notsituation
Die Teststraßen in Vorarlberg werden vom Roten Kreuz betrieben. Der Auftrag dazu war mittels Direktvergabe erfolgt. Das Land beruft sich diesbezüglich auf die Pandemie-Situation, in unvorhersehbaren Notsituationen sei eine solche Direktvergabe möglich gewesen. Da dieser Zustand aber nicht unbefristet fortgeschrieben werden kann, entschloss sich das Land im Februar zur Ausschreibung.

Neuausschreibung wird vorbereitet
Das Land Vorarlberg nehme die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zur Ausschreibung des Betriebs von Teststraßen für die Durchführung von Coronatests zur Kenntnis und werde es in den kommenden Wochen genau prüfen und eine Neuausschreibung vorbereiten. Der laufende Betrieb der Corona-Teststraßen sei davon nicht betroffen und bleibe unverändert aufrecht. 

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Vorarlberg-Krone
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