Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat 19 Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Billigfluglinie Laudamotion für unzulässig erklärt. Ein zentraler Punkt der Beanstandungen betreffe Klauseln, die es den Reisenden erschweren sollen, ihre Rechte gegen Laudamotion durchzusetzen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Eine der als unzulässig beurteilten Klauseln sah vor, dass Reisende ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung, beispielsweise bei verspäteten Flügen, selber geltend machen müssen und nicht an beauftragte Einrichtungen abtreten dürfen. Für das OLG Wien werden Reisende dadurch gröblich benachteiligt.
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„Rechte der Fluggäste massiv eingeschränkt"
„Ein solches Verbot, eine Konsumentenschutzeinrichtung - wie etwa den VKI - mit der Durchsetzung von Rechten zu beauftragen, behindert Verbraucher auf ihrem Weg zur Erlangung ihrer Entschädigung. Die Rechte der Fluggäste werden dadurch massiv eingeschränkt“, sagte Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im Verein für Konsumenteninformation.
Die Verwendung bestimmter Formulare kann zwar empfohlen werden, jedoch darf das nicht dazu führen, dass ein Unternehmer Verbraucherbeschwerden in Form eines Briefes ablehnen darf.
Beate Gelbmann
Das OLG Wien bemängelte ebenfalls, dass Beanstandungen in einer gewissen Form, nämlich per Mail, Fax oder über ein Online-Beschwerdeformular einzubringen sind. „Die Verwendung bestimmter Formulare kann zwar empfohlen werden, jedoch darf das nicht dazu führen, dass ein Unternehmer Verbraucherbeschwerden in Form eines Briefes ablehnen darf“, so Gelbmann.
Eine weitere beanstandete Klausel sah vor, dass Flugzeiten ohne irgendwelche Einschränkungen beliebig geändert werden konnten. Weitere unzulässige Klauseln betreffen unter anderem Haftungsbeschränkungen von Laudamotion oder unbestimmte Lagergebühren für nicht abgeholte Gepäckstücke.
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