Wenn sich zwei streiten, leidet in diesem Fall der Dritte: Vergeblich warten viele Kunden auf die Erstattung von Anzahlungen für coronabedingt abgesagte Kreuzfahrten. Der Grund dafür: Die deutschen Unternehmen Kreuzfahrtsafari und Reisedienst Kaiser sind sich uneins darüber, wer Veranstalter der Reisen war.
Eine Kreuzfahrt hatte Familie E. im Oktober 2019 in der Filiale von Kreuzfahrtsafari in Wien gebucht. Stattfinden sollte die Reise im September 2020, angezahlt hatten die Niederösterreicher 1608,60 €. Als Veranstalter auf der Reisebestätigung angeführt ist die Reisedienst Gerhart Kaiser GmbH. Mitte August wurde die Schiffsreise abgesagt. Familie E. hatte die Erstattung der Anzahlung erwartet, hat die Rechnung aber ohne die Firmen gemacht. Denn Reisedienst Kaiser verwies an Kreuzfahrtsafari - und umgekehrt. Der Fall ist einer von vielen bei der Ombudsfrau.
Reisedienst Kaiser bestreitet übrigens, Veranstalter zu sein. In Buchungsbestätigungen sei man als Veranstalter genannt, da Kreuzfahrtsafari bis April 2019 die Insolvenzsicherungsscheine der Firma - unter bestimmten Bedingungen - nutzen durfte. Reiseverträge hätten beispielsweise nur schriftlich mit Reisedienst Kaiser geschlossen werden dürfen, was aber nicht passiert sei.
„Kann nicht sein, dass Konsumenten auf der Strecke bleiben“
Auf seiner Webseite hält Kreuzfahrtsafari wiederum fest, dass man bei allen Reisen Vermittler, nicht aber Veranstalter gewesen sei. Diesem Rechtsstandpunkt folgte kürzlich das Wiener Bezirksgericht für Handelssachen. Kunden hatten Kreuzfahrtsafari auf Refundierung der Anzahlung geklagt. Diese Klage wurde - nicht rechtskräftig - abgewiesen, da Kreuzfahrtsafari u. a. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) als Vermittler genannt ist und Reisedienst Kaiser laut AGB und Buchungsbestätigung als Veranstalter aller Pauschalreisen genannt worden sei.
Beim Europäischen Verbraucherzentrum, das zum VKI gehört, sind Dutzende Fälle anhängig.„Es kann nicht sein, dass Konsumenten auf der Strecke bleiben und ihr Geld nicht zurückerhalten“, sagt Jurist Reinhold Schranz. Ein Streit zwischen zwei Unternehmen könne nicht zu Lasten von Konsumenten ausgetragen werden. „Man muss sich auf Angaben in AGB und der Buchungsbestätigung verlassen können“, so Schranz weiter. Der Verbraucherschützer rät Betroffenen, die eine Rechtsschutzversicherung haben, eine Klage einzubringen!
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