Ein Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz könnte die Strafverfolgung von Corona- und Quarantäne-Sündern auf den Kopf stellen. Darin heißt es, eine Missachtung des Absonderungsbescheides bedeute nicht zwingend eine Verurteilung. Es geht um die Viruslast im Körper. Also: Wie ansteckend jemand zur Tatzeit ist.
Der Anlassfall ist einer wie viele andere: Ein 24-Jähriger ist zwei Tage vor Ende seiner Quarantäne zur Bezirkshauptmannschaft gegangen. Weil sich da im Amt neun Personen aufhielten, sieht die Staatsanwaltschaft Wels eine Gefährdung anderer Personen durch übertragbare Krankheiten – nach §178 StGB. Noch bevor es zum Prozess kommt, hat das Landesgericht Wels aber den Strafantrag abgewiesen.
Oberstaatsanwaltschaft widerspricht der Staatsanwaltschaft
Weil es unklar ist, ob der Mann noch ansteckend war. Das Gericht will dies mit einem Gutachten klären. Dagegen spricht sich die Staatsanwaltschaft aus. Doch selbst die Oberstaatsanwaltschaft macht klar, dass „nicht jede Infektion einer Person an SARS-CoV-2 eine potenzielle Ansteckungsgefahr für andere bedeutet“.
CT-Wert entscheidet über Infektion
Im Detail geht es um die Handhabe mit dem Corona-Strafparagrafen, der ein „abstraktes Gefährdungspotenzial“ erfordert. Heißt: Es muss nicht konkret eine Person angesteckt werden, die Möglichkeit reicht aus. Nur, wie das OLG treffend feststellt: „An einer Übertragbarkeit der Krankheit mangelt es, wenn keine Ansteckungsgefahr besteht.“ Vielmehr entscheidet die Viruslast – also der CT-Wert – über eine Gefährdung. Ist dieser Wert über 30, kann keine Person infiziert werden. Diesen Wert müsste ein Gutachter zur Tatzeit feststellen. Und das könnte auch für andere Fälle gelten.
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