Buchungsportale wie Booking.com dürfen in Deutschland ihren Partnerhotels nicht verbieten, Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten. Eine solche sogenannte „enge“ Bestpreisklausel beeinträchtige den Wettbewerb, gleichzeitig sei Booking nicht unbedingt darauf angewiesen, entschied der Kartellsenat des deutschen Bundesgerichtshofs am Dienstag in Karlsruhe.
„Eng“ bedeutet, dass die Hotels auf konkurrierenden Portalen oder im Offline-Vertrieb günstigere Preise anbieten durften, also zum Beispiel am Telefon oder an der Rezeption. Es war aber nicht erlaubt, dafür im Internet zu werben. „Weite“ Klauseln, die alle günstigeren Angebote verbieten, sind schon seit 2015 rechtskräftig untersagt.
Booking.com hatte daraufhin auf die „enge“ Klausel umgestellt. Das deutsche Bundeskartellamt hatte auch deren Nutzung Ende 2015 untersagt, aber das Oberlandesgericht Düsseldorf kippte dieses Verbot 2019. Nun ist es wiederhergestellt. Booking.com hatte auch nach dem Urteil des Oberlandesgerichts weiter auf die Klausel verzichtet, weil das Verfahren noch lief.
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