Bereits im Vorjahr erklärte der Oberste Gerichtshof (OGH) die 55-Euro-Gebühr von Laudamotion für einen Check-in im Flughafen für unzulässig. Trotz dieser Entscheidung versucht ein Niederösterreicher - 2018 kassierte man von ihm 220 Euro -, sein Geld retour zu bekommen. Doch die Fluglinie schweigt eisern.
Der Fall liegt mittlerweile schon fast drei Jahre zurück: Im November 2018 reiste Josef M. samt Begleitung auf die Kanarischen Inseln. Für den Flug nach Gran Canaria wollte der Niederösterreicher den von der Fluglinie Ryanair angebotenen Web-Check-in nutzen. „Leider war dies nicht möglich, da die Eingabe der Passnummern nicht angenommen wurde. Von anderen Fluggästen haben wir später in Erfahrung gebracht, dass es ihnen genauso ergangen ist“, berichtete der Leser der Ombudsfrau. Und auch bei der Kunden-Hotline habe man niemanden erreichen können.
Die Reisenden mussten letztlich im Flughafen einchecken, wofür man stolze 55 Euro pro Person verlangte. Auch bei der Rückreise von Las Palmas nach Wien kassierte man von Herrn M., in Summe hatte er also 220 Euro bezahlt. Nachdem der Verein für Konsumenteninformation (VKI) letztes Jahr mit Erfolg gegen die Check-in-Gebühr geklagt hatte - der OGH erklärte diese für unzulässig -, schickte der Niederösterreicher einen eingeschriebenen Brief an das Unternehmen. Und forderte darin die Rückerstattung der zu Unrecht eingehobenen Gebühren. Doch auf das Begehr des Niederösterreichers wurde nicht reagiert. Weshalb Herr M. letztlich uns kontaktierte.
Ryanair schweigt, EVZ fordert Gebühr retour
Bereits im April hat sich die Ombudsfrau an die in diesem Fall zuständige Ryanair in Irland gewandt. Und wollte von der Fluglinie wissen, wann Herr M. endlich mit der Refundierung seines Geldes rechnen kann. Doch trotz Urgenz haben wir bisher auch nur Schweigen geerntet. Zu helfen versuchen nun unsere Kollegen vom Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ), das zum VKI gehört. „Wir werden die Gebühr zurückfordern. Denn auch Ryanair muss sich an höchstgerichtliche Urteile halten“, so Jurist Reinhold Schranz. Fortsetzung folgt.
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