In den katholischen Kirchen gilt ab Donnerstag bei öffentlichen Gottesdiensten statt der FFP2-Maskenpflicht nur mehr die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS). Ganz entfallen kann die Maske laut den am Mittwoch veröffentlichten Regeln der Bischofskonferenz im Freien und wenn bei Feiern aus einmaligem Anlass - wie Taufe, Erstkommunion oder Firmung - die Geltung der 3-G-Regel vereinbart wird. Bei Gottesdiensten gilt die 3-G-Regel nicht - daher auch die Verpflichtung zum Tragen des MNS für Kinder ab sechs Jahren in geschlossenen Kirchenräumen.
Nicht mehr eingehalten werden muss ab Donnerstag der Mindestabstand von einem Meter, auch beim Gemeindegesang gibt es keine Einschränkungen mehr. Ab Juli dürfen außerdem die Weihwasserbecken in den Kirchen wieder gefüllt werden. Allerdings muss weiter Desinfektionsmittel bereitgestellt werden, ein Willkommensdienst soll Besucher empfangen und auf die Regeln hinweisen.
Präventionsbeauftragter weiterhin notwendig
Wer eine Taufe, Hochzeit oder Ähnliches plant, muss auch weiterhin ein Präventionskonzept vorlegen und verpflichtend einen Präventionsbeauftragten benennen. Für Chorsänger gilt generell die 3-G-Regel. Sollte „für das Wahrnehmen der liturgischen Dienst“ - also etwa für Priester oder Lektoren - das Tragen des MNS während der Feier nicht möglich sein, sind diese für den unbedingt notwendigen Zeitraum davon befreit. Sie müssen dann aber zum Ausgleich Sicherheitsabstände einhalten. So wird etwa der Priester in der Regel vom Einzug bis zur Kommunion keine Maske tragen, da er sonst ständig den MNS an- und ablegen müsste.
Beichte im Beichtstuhl noch nicht möglich
Noch nicht möglich ist das Beichten im Beichtstuhl - stattdessen soll dafür ein „ausreichend großer und gut durchlüfteter Raum“ gewählt werden. In diesem müssen nun aber nur mehr „ausreichende Abstände“ gewahrt werden. Dabei könne das Aufstellen einer Plexiglasscheibe auf einem Tisch in der Mitte hilfreich sein, so die Bischofskonferenz. „Andernfalls ist das Tragen eines MNS notwendig“.
Die von der Bischofskonferenz vorgegebene neue Rahmenordnung ermöglicht den Diözesen wie schon zuletzt eine regional autonome Vorgehensweise. Im Gleichklang mit staatlichen Bestimmungen sind sowohl Verschärfungen als auch Erleichterungen möglich.
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