Justizministerin Alma Zadic (Grüne) hat in der neuerlich entflammten Justiz-Debatte ein Machtwort gesprochen und ein „Ende der ständigen Politisierung der Debatte, aber auch der Staatsanwaltschaft“ gefordert. Die Entscheidung, dass Kanzler Sebastian Kurz (ÖVP) im Verfahren um seine mutmaßliche Falschaussage im Ibiza-U-Ausschuss von einem Richter und nicht von der ermittelnden WKStA einvernommen werde, sei eine reine Rechtsfrage, bekräftigte sie.
„Die Entscheidung ist weder ein Triumph für die ÖVP oder den Bundeskanzler, noch ist es in irgendeiner Form eine Kritik an der Arbeit der WKStA. Und ich muss eines sagen: Auch die Kritik der Opposition ist in dieser Form nicht angebracht, es ist eine Rechtsfrage, die anhand des Gesetzes durch die zustände Sektion beurteilt wurde“, sagte Zadic im Ö1-„Mittagsjournal“ am Dienstag. Die Frage sei von drei Stellen beurteilt worden: der zuständigen Sektion, der Oberstaatsanwaltschaft und dem unabhängigen Weisungsrat.
„Politisierung der Debatte muss ein Ende haben“
„Diese ständige Politisierung der Debatte, aber auch der Staatsanwaltschaft muss ein Ende haben“, verlangte Zadic. „Ich habe immer gesagt, dass ich als Justizministerin dafür sorgen werde, dass die Justizbehörden und die Staatsanwaltschaft ohne politische Beeinflussung arbeiten können“, sagte die Ministerin und wies auch die Behauptung des ÖVP-Abgeordneten Andreas Hanger, wonach mit der Entscheidung die „mangelnde Objektivität der WKStA jetzt amtlich“ sei, zurück.
Staatsanwaltschaft war anderer Meinung
Die WKStA selbst wollte die Entscheidung nicht groß kommentieren. Dass es eine Weisung gebraucht habe, zeige aber, dass man anderer Meinung gewesen sei, wurde sie in der „ZiB“ zu Mittag zitiert.
Nach einer Anzeige ermittelt die WKStA gegen Kurz wegen des Verdachts, den Ibiza-Untersuchungsausschuss in mehreren Punkten falsch informiert zu haben. Das von den Grünen geführte Justizministerium hat entschieden, dass der Kanzler im Zuge der Ermittlungen nicht von den Staatsanwälten, sondern von einem Richter einvernommen wird.
Es handelt sich dabei um eine Bestimmung der Strafprozessordnung, wenn sowohl eine besondere Bedeutung des Beschuldigten als auch eine besondere Bedeutung der Straftat und daher großes öffentliches Interesse gegeben sind.
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