Konsumentenschützer sind aktuell wieder viel mit der Beantwortung von Urlauber-Fragen im Zusammenhang mit Corona beschäftigt. Themen sind unter anderem Stornokosten, Umbuchungen und Pandemie-Maßnahmen.
Wenn beispielsweise ein Veranstalter eine Pauschalreise um zwei Tage vorverlegt, ändere er damit den Vertragsinhalt erheblich ab. Bei Ablehnung durch den Urlauber, falle der Reisevertrag weg und die bis dahin bezahlten Kosten seien zu ersetzen. Bei einer Zustimmung handle es sich um eine einvernehmliche Abänderung des Vertrages. Wenn eine Flugabsage der Grund für die Vorverlegung ist, bestehe auch Anspruch nach der Fluggastrechteverordnung der EU. Die Höhe ist von der Flugdistanz abhängig. Keine Entschädigung ist vorgesehen, wenn die Information 14 Tage vor Abflug erfolgt, oder außergewöhnliche Umstände - etwa ein schwerer Sturm - vorliegen.
Wenn das gebuchte Hotel belegt ist und am Urlaubsort ein anderes zugewiesen wird, sollte dies in der Gästemeldung festgehalten werden. Bleiben die Probleme ungelöst, müsse der Veranstalter den Preis mindern. Sollte eine Entschädigung angeboten werden - beispielsweise ein Ausflug - sollte dies nur unter Vorbehalt angenommen werden. Nach der Rückkehr sollten Ansprüche beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
Immer wieder sind die Konsumentenschützer mit Beschwerden konfrontiert, dass die Ticketkosten nach Flugabsagen wegen der Pandemie nicht refundiert worden seien. Die Fluglinie müsse alle bezahlten Beträge erstatten, halten sie fest und raten: „Fordern Sie die Airline auf, die Zahlung innerhalb von sechs Wochen vorzunehmen. Erfolgt keine Zahlung, laden Sie die Dokumente auf unserer Homepage hoch“. Für Reisende aus Oberösterreich beziehungsweise ihre Mitglieder macht die Arbeiterkammer deren Ansprüche kostenlos geltend.
In einem anderen Fall wurde eine Flugreise für Herbst 2020 gebucht. Wegen Corona wurde im März 2020 storniert. Für die Stornokosten gab es einen Gutschein gültig für ein Jahr. Da zum Stornierungszeitpunkt aber noch nicht klar war, ob die Reise im Herbst stattfindet, konnte der Veranstalter Stornokosten verrechnen. Wenn er aus Kulanz für diesen Betrag einen Gutschein zur Verfügung gestellt hat, unterliege dieser den Bedingungen der Firma. Ein Ablaufdatum sei zulässig, lautet die Auskunft der Konsumentenschützer der AK Oberösterreich.
Sie halten zudem fest, wenn am Urlaubsort ein Mund-Nasenschutz vorgeschrieben werde, könne deswegen nicht kostenlos storniert werden. Denn aufgrund der weltweit herrschenden Pandemie stelle das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes keine unzumutbare Einschränkung dar.
Kommentare
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.