Ausnahme verlängert

Slowenien: Bis 22. August doch kein 3-G-Nachweis

Reisen & Urlaub
13.08.2021 22:05

In Sachen Corona-Regeln verlängert Slowenien eine Ausnahme für den Transitverkehr: Bis zum 22. August muss man für die Durchreise durch das Land keinen 3G-Nachweis vorlegen. Ursprünglich sollte der Transit nur bis zum 15. August von den Auflagen befreit sein, die Regierung in Ljubljana teilte am Freitagabend jedoch mit, dass die Ausnahme um eine Woche verlängert.

„Ab 23. August wird der Transit ohne den 3G-Nachweis nicht mehr möglich sein“, hieß es in der Mitteilung der slowenischen Regierung. Bis dahin können Personen, die nur auf der Durchreise sind und in Slowenien keinen Wohnsitz haben, weiterhin auflagenfrei ins Land einreisen. Das gilt etwa für den Weg nach Kroatien oder den Rückweg durch Slowenien nach Österreich. Reisende müssen Slowenien in dem Fall aber nach spätestens zwölf Stunden wieder verlassen.

Die Ausnahmen von der 3G-Regel gelten weiterhin auch für Gütertransport, begleitete Kinder unter 15 Jahren, Berufspendler sowie Besitzer oder Pächter von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken im Grenzgebiet oder auf beiden Seiten der Grenze, wenn sie die Grenze zu Arbeitszwecken überqueren. Für diese Ausnahmen gibt es keine Zeitbegrenzung.

Ab 23. August gilt dann bei der Einreise nach Slowenien (oder der Durchreise): 

  • Bei den Impfstoffen unterscheidet Slowenien: Die Vollimmunisierung mit Comirnaty von Biontech/Pfizer muss mindestens sieben Tage zurückliegen. Bei Moderna sind es 14 Tage. Bei Vaxzevria von AstraZeneca reicht eine Impfdosis, wenn seither mindestens 21 Tage vergangen sind. Bei Johnson & Johnson 14 Tage.
  • Bei den Test werden PCR-Tests anerkannt, die nicht älter als 72 Stunden sein dürfen oder Antigen-Tests, nicht älter als 24 Stunden. Einen aktuellen Test braucht man auch bei der Rückreise nach Österreich, weshalb man sich im Ausland testen lassen muss.
  • Genesene können einen positiven PCR-Testbefund, der mindestens zehn und maximal sechs Monate alt sein darf, oder ein ärztliches Attest vorlegen. Ebenso wird ein Genesungszertifikat in Kombination mit dem Nachweis einer Impfung akzeptiert.
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