Neues Jagdgesetz

Tirol: Neue Wege im Umgang mit Wölfen und Bären

Tirol
20.08.2021 13:00

Mit Samstag, 21. August, treten die im Tiroler Landtag beschlossenen neuen Bestimmungen im Tiroler Almschutz- und im Tiroler Jagdgesetz in Kraft. Diese sollen eine raschere und EU-konforme Entnahme von Wölfen und Bären in Almgebieten ermöglichen. Dies gilt für Gebiete, in denen Herdenschutzmaßnahmen nicht umsetzbar sind.

Ein unabhängiges Fachkuratorium beurteilt das Verhalten von großen Beutegreifern und empfiehlt Maßnahmen oder in letzter Instanz die Entnahme. Des Weiteren wurden Weideschutzgebiete, also nicht schützbare Almen, ausgewiesen.

Neuland in Österreich
LHStv. Josef Geisler sieht Tirol in einer Pionierrolle: „Wir sind die ersten in Österreich, die diesen Weg gehen und betreten damit Neuland. Wir reizen alle Spielräume aus, die uns der EU-Rechtsrahmen auf Landesebene bietet. Wir wollen insbesondere jenen Almen eine Perspektive bieten, auf denen Herdenschutz nicht umsetzbar ist.“ Er wünscht sich zudem eine intensivere Anpassung des Schutzstatus des Wolfes in der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) auf EU-Ebene.

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Wir sind die ersten in Österreich, die diesen Weg gehen und betreten damit Neuland. Wir reizen alle Spielräume aus, die uns der EU-Rechtsrahmen auf Landesebene bietet.

LHStv. Josef Geisler

Das unabhängige Fachkuratorium soll möglichst rasch seine Arbeit aufnehmen. Der Regierungsbeschluss für die Geschäftsordnung soll demnächst erfolgen. Eine informelle Sitzung des Gremiums habe bereits stattgefunden. Das Kuratorium besteht aus vier stimmberechtigten Experten aus den Bereichen Tierwohl (zwei Mitglieder), Agrarwirtschaft und Naturschutz sowie einem Vorsitzenden. „Die Namen der Mitglieder werden zu deren Schutz nicht veröffentlicht“, heißt es vonseiten des Landes. Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit.

Erfolgt eine Entscheidung des Gremiums, stellt die Landesregierung eine Verordnung aus, dass von einem bestimmten Wolf oder Bären eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Weidetiere ausgeht. Das Tier wird von der Jagdbehörde per Bescheid von der jagdlichen Schonzeit ausgenommen.

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