Verbotene Impfwerbung vor Tiroler Schulen kurz vor Ferienbeginn? Ein Innsbrucker Anwalt hat nun laut eigenen Angaben im Namen von 19 Eltern eine Klage gegen das Land auf Unterlassung, verbunden mit Antrag auf eine einstweilige Verfügung beim Landesgericht Innsbruck eingebracht. Das Land betonte gegenüber der „Krone“, dass dies keine Werbung gewesen sei - vielmehr habe es sich um einen „Aufklärungsfolder“ gehandelt.
Das Land Tirol habe kurz vor Schulschluss an Mittel- und höheren Schulen Flyer mit dem Titel „Tirol impft - auch dich“ verteilt, „in denen bei den Zwölf- bis 18-Jährigen für die Impfung intensiv und - aus Sicht der Kläger unzulässig - geworben wird“, heißt es in einer Aussendung des Innsbrucker Anwalts Christian Ortner.
Eltern: Unzulässiger Eingriff in Erziehungsrechte
Angeführt habe das Land hierbei „Verheißungen wie etwa, dass mit einer Impfung dem Distance-Learning entgangen werden könne, wieder Fußball gespielt werden dürfe und Freunde wieder face to face getroffen werden können. Auch der Gewinn eines iPhones wurde in Aussicht gestellt.“ Die klagenden Eltern würden diese Werbung jedoch als unzulässigen Eingriff in ihre Erziehungsrechte und Beeinträchtigung in der Erfüllung ihrer Erziehungspflichten erachten.
Daher ist es auch falsch, dass sich Jugendliche ab 14 ohne Zustimmung der Eltern dieses Arzneimittel verabreichen lassen dürfen.
Auszug aus der Pressemeldung der Anwaltskanzlei
Im gegenständlichen Impf-Informationsfolder wird u.a. darüber informiert, dass die Impfung nunmehr auch für über Zwölfjährige möglich ist und dass auch junge Menschen an Corona erkranken können. Wenn auch - für gewöhnlich - leichter.
Stellungnahme Land Tirol
Zudem sei verschwiegen worden, dass für die Impfstoffe nur eine bedingte Zulassung, also Notzulassung, vorliege - „was zwangsläufig zur Folge hat, dass jeder Impfling Teilnehmer an einer klinischen Probephase ist, ob ihm das nun bewusst ist oder nicht“. Daher sei es auch falsch, dass sich Jugendliche ab 14 ohne Zustimmung der Eltern dieses Arzneimittel verabreichen lassen dürfen. Gemäß Gesetz dürfe überhaupt nur für zugelassene - und damit nicht noch in Erprobung befindliche - Arzneispezialitäten geworben werden.
Verbotene Werbung?
Auch angebliche Falschinformationen werden angeprangert. „Die Aussage, durch die Impfung sinke das Risiko, an Corona zu erkranken und andere damit anzustecken, ist falsch.“ Insgesamt sei solche Werbung nach Arzneimittelgesetz verboten. Die Anwendung solcher Arzneimittel sei nur nach den sehr strengen Bedingungen des § 42 Arzneimittelgesetz bei Jugendlichen überhaupt zulässig.
Anwalt Christian Ortner: „Es ist wohl absurd, dass ein 16-Jähriger die Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten einholen muss, wenn er sich ein Tattoo machen lassen will, weil dieses bei der Entfernung Narben hinterlässt. Aber ein de facto Gentherapeutikum, das oftmals erhebliche oder in seltenen Fällen sogar tödliche Nebenwirkungen nach sich ziehen kann und dessen Langzeitwirkungen noch weitgehend unbekannt sind, soll er sich ohne Zustimmung der Eltern verabreichen lassen können?“
Gelassenheit beim Land
Das Land Tirol sieht der eingebrachten Unterlassungsklage gegen den „Impf-Informationsfolder“ für Jugendliche gelassen entgegen. Man erachte es als Aufgabe, der Bevölkerung umfassende Informationen zu unterschiedlichen Themenbereichen bereitzustellen und die jeweiligen Zielgruppen sachlich aufzuklären. „Um genau solch eine Informationsbereitstellung und -weitergabe handelt es sich bei dem Impf-Informationsfolder. Demnach handelt es sich nicht um Impfwerbung oder einen Werbefolder“, heißt es gegenüber der „Krone“.
Neben Aufklärung, dass nun auch eine Impfung für Über-Zwölfjährige möglich sei und dass auch junge Menschen an Corona erkranken könnten, seien im Folder Infos bereitgestellt worden, „wie die Registrierung zur Impfung erfolgt, wie mit den vergebenen Terminen umzugehen ist und wo weitere Informationen über Impfreaktionen und Nebenwirkungen etc. eingeholt werden können“. Auch der ins Treffen geführte Punkt der Notzulassung sei - wie vom betreffenden Rechtsanwalt ausgeführt - so nicht zutreffend.
Hinsichtlich der Kritik, dass Kinder ab 14 Jahren kein Einverständnis der Erziehungsberechtigten benötigen, verweist das Land auf die Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums. Dort heißt es: Mündige Minderjährige (Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr) müssen selbst einwilligen, wenn sie die erforderliche Entscheidungsfähigkeit besitzen. Auch wenn ein Elternteil in dieser Situation eine Impfung ablehnen würde, kann sich die mündige minderjährige Person selbst für eine Impfung entscheiden."
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