Der ORF-Moderator Armin Wolf darf ein im Jänner erschienenes Inserat des „Außerparlamentarischen Corona-Untersuchungsausschuss Austria“ (ACU) als „Corona-Leugner-Inserat“ bezeichnen. Das Handelsgericht Wien entschied nun, dass dies eine „zulässige Wertung auf der Grundlage eines wahren Tatsachensubstrats“ ist. Ein Wertungsexzess sei nicht gegeben. Die Organisation muss diese Bezeichnung also hinnehmen - das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Wolf wurde von mehreren Mitgliedern des ACU sowie der „Rechtsanwälte für Grundrechte, Anwälte für Aufklärung“ auf Widerruf und Unterlassung geklagt, nachdem er auf Twitter seine Meinung über deren geschaltetes Inserat kundgetan hatte. Die Kläger fühlten sich durch den Tweet herabgesetzt und angeprangert. Aufgrund deren Internetpräsenz seien sie leicht als Mitglieder der Plattformen erkennbar, befürchteten sie. In dem Inserat werde die Krankheit Covid-19 nicht geleugnet, sondern ein wissenschaftlicher Diskurs darüber gefordert, brachten sie bei einer Gerichtsverhandlung im Juli vor.
Überspitzte Formulierungen müssen hingenommen werden
Das Handelsgericht lehnte sämtliche Klagsbegehren ab. Die Vereinigungen nehmen zu politischen Themen öffentlich Stellung, daher seien die Grenzen zulässiger Kritik weiter gesteckt als bei Privatpersonen. Auch müssten überspitzte Formulierungen unter Umständen hingenommen werden, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliege, heißt es im Urteil. Zudem war in dem Tweet weder das Inserat noch die Namen der Kläger genannt.
Durch „Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt“
„Die Bezeichnung des Inserats als ,Corona-Leugner-Inserat‘ ist daher eine zulässige Wertung auf der Grundlage eines wahren Tatsachensubstrats und durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt. Ein Wertungsexzess kann darin nicht erkannt werden. Selbst wenn ein einzelner Durchschnittsleser tatsächlich durch den Tweet des Beklagten einzelne Kläger als unmittelbar angesprochene Mitglieder der unterzeichneten Vereinigungen erkannt hatte, müssten diese die zugespitzte und im allgemeinen Sprachgebrauch bereits enthaltene Bezeichnung hinnehmen“, urteilte das Handelsgericht.
Die Kläger müssen Wolfs Prozesskosten in Höhe von 5510,71 Euro binnen 14 Tagen ersetzen. Sie können gegen das Urteil innerhalb von vier Wochen berufen.
Kommentare
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.