Im Streit um die Zuständigkeit von Maskenkontrollen im Handel im Zuge der seit Mittwoch geltenden neuen Verordnung hat Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck (ÖVP) erneut nachgelegt. „Das ist eine Kann-Bestimmung, die Händler haben Wahlfreiheit. Sie dürfen stichprobenartig kontrollieren, es gibt aber keinen Zwang.“ Die Händler müssten allerdings sichtbare Maßnahmen setzen. Dies umfasse etwa das Anbringen von Hinweisschildern, die Durchführung von Durchsagen oder die Bereitstellung von Masken oder Informationsmaterial.
Als oberster Anwältin der Betriebe gehe es Schramböck darum, dass der Handel „das beste Rüstzeug“ zur Umsetzung der neuen Verordnung bekomme. Der Handel habe hierbei zwei Wünsche geäußert: Zum einen, dass er nicht verpflichtete werde, Maskenkontrollen durchzuführen. „Gleichzeitig haben wir die rechtliche Grundlage für Händler geschaffen, die von sich aus selbst kontrollieren wollen“, so Schramböck am Mittwoch bei einer Pressekonferenz nach dem Ministerrat.
„Verhinderung des Lockdowns oberste Priorität“
Oberste Priorität habe jetzt die Verhinderung eines neuerlichen Lockdowns. „Jeder kann einen Beitrag dazu leisten, indem er sich impfen lässt.“
Kurz vor Schramböcks Pressekonferenz kritisierte der Handel die am Mittwoch in Kraft getretene Novelle zur Covid-19-Maßnahmenverordnung mit scharfen Worten. Dass die Handelsangestellten künftig stichprobenartig kontrollieren sollen, welche Kunden nicht geimpft sind und deshalb eine FFP2-Maske tragen müssen, sei „nicht ihr Job“, sagte GPA-Gewerkschafterin Anita Palkovich im Ö1-„Morgenjournal“.
Schramböck: „Bitte keine Falschinformationen streuen“
Schramböck zur Kritik: „Ich bitte alle darum, keine Falschinfos zu streuen. In einer Pandemie ist sowas sehr unredlich. Ich sage es noch einmal deutlich: Es gibt keinen Zwang, die Masken zu kontrollieren.“ Die Regelung sei für alle „klar gewesen“, schließlich seien mit der Wirtschaftskammer die offiziellen Vertreter der Handelssparte mit eingebunden gewesen, betonte Schramböck im Pressefoyer nach der Regierungssitzung. Die Wirtschaftskammer habe die Regelung mit der darin enthaltenen „Wahlfreiheit“ freilich auch begrüßt. Unabhängige Organisationen, „die vielleicht den Text nicht genau studiert haben“, hätten dann Unterschiedliches behauptet.
Die neuesten Regeln
Zur Erinnerung die neuesten Regeln: Im Lebensmitteleinzelhandel (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln) müssen alle Kunden eine FFP2-Maske tragen. Für sonstige Handelsunternehmen sowie Einkaufszentren gilt: Kunden, die geimpft oder genesen sind, müssen keine Maske tragen - Ausnahme Wien, wo aber ein normaler Mund-Nasen-Schutz reicht.
Die Kunden müssen den Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereithalten. Ungeimpfte und nicht genesene Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske tragen. Als „genesen“ gelten in diesem Sinne nur Personen, die einen Genesungsnachweis oder einen Absonderungsbescheid haben (Antikörpernachweis gilt nicht).
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