Der weltweite Mangel an Computerchips bremst die Autoproduktion drastisch ein. Das trifft die Hersteller, aber auch Kunden, weil Liefertermine nicht eingehalten werden können. Oft werden Leute, die auf ihr Auto warten, auf mehrere Wochen bis Monate vertröstet. Das muss man nicht einfach so hinnehmen, sagt die Arbeiterkammer. Zur Lieferung zwingen kann man den Hersteller aber nicht - wie auch, wenn das Fahrzeug nicht produziert werden kann.
Wenn der bestellte Neuwagen nicht wie vereinbart geliefert wird, haben die Käufer mehrere Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Darauf weisen die Konsumentenschützer der Arbeiterkammer Oberösterreich hin.
Grundsätzlich berechtige der Verzug des Unternehmens die Käuferinnen und Käufer dazu, eine angemessene Nachfrist zu setzen und für den Fall des ergebnislosen Fristablaufes den kostenlosen Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären, informierten die Konsumentenschützer. Als „angemessene Nachfrist“ seien zwei bis drei Wochen üblich. Am besten sollte per Einschreiben auch der Endtermin datumsmäßig bezeichnet und für den Fall des Ablaufes dieser Frist der Rücktritt vom Kaufvertrag (ohne Stornozahlung) erklärt werden.
Die Juristen machen aber darauf aufmerksam, dass im Kaufvertrag die Länge der zu setzenden Nachfrist näher definiert sein könnte. Das Unternehmen dürfe jedoch keine unangemessen lange Frist vorsehen.
Entgegenkommen statt Vertragsauflösung
Wenn die Autokäufer aber auch an einer späteren Lieferung Interesse haben, könnten sie beispielsweise mit dem Verkäufer zur Überbrückung die kostenlose Nutzung eines Leihfahrzeugs vereinbaren. Oder es wird ein Entgegenkommen bei den Servicekosten, für den Reifenkauf oder bei Zusatzausstattungen des neuen Fahrzeugs angeboten. Unter Umständen wäre auch eine frühere Lieferzeit möglich, wenn die Besteller auf Extras verzichten oder ein „Downgrade“ bei der Ausstattung akzeptieren. In diesem Fall sollte aber auch der Preis entsprechend angepasst werden. Jedenfalls sollten alle Vereinbarungen unbedingt schriftlich festgehalten werden.
Wer aber gar nicht weiter warten will oder kann, müsse das auch nicht, so die Konsumentenschützer. Wenn dem Unternehmen bereits bekannt ist, dass es zu einer sehr langen Verzögerung kommen wird, mache es für beide Seiten durchaus Sinn, eine einvernehmliche sofortige Auflösung (ohne Kostenverrechnung) zu vereinbaren. Das könnte allen Beteiligten Zeit und Nerven sparen.
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