Die Angehörigen gingen raus. Die Autorin dieser Zeilen erst gar nicht rein - als das Schock-Video der in Flammen stehenden Trafikantin im Wiener Landesgericht gezeigt wurde. Man sollte sehen, wie der Angeklagte seine Freundin Nadine fast erdrosselt, die Wehrlose mit Benzin überschüttet und anzündet. Ich konnte, wollte und musste nicht den Qualen einer Sterbenden zusehen.
Warum wurde diese Aufnahme aus der Überwachungskamera überhaupt gezeigt? Sie gilt als Beweismittel, und die „Öffentlichkeit“ hat laut Gesetz ein Recht darauf. Die „Öffentlichkeit“, sie ist oberstes Gut in der Justiz. Diese auszuschließen geht nur bei „höchst persönlichen Lebensumständen“, etwa bei Vergewaltigungen. Aber auch eine detailliertere Berichterstattung geht gar nicht, rügte der Presserat.
Nur - ist das Sterben eines Menschen nicht auch „höchst persönlich“? Hätte es nicht gereicht, den Geschworenen dieses Video vorzuführen, die ja die „Öffentlichkeit“ vertreten? Das Gericht hat es sich nicht leicht gemacht mit der Entscheidung, aber man konnte derzeit rein rechtlich nicht anders
Bleibt also die Frage, ob in so tragischen Fällen das Gesetz nicht einer technisch-voyeuristischen Entwicklung hinterherhinkt. Ein Handy ist schnell gezückt, ein Video schnell gemacht, und ebenso schnell landet es oft genug in den Weiten des Internets.
In Nadines Fall hätten auch die Schilderungen der Gerichtsmediziner oder der Zeugin gereicht. Mir schon.
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