Unaufgeregt nahm der Serbe am Montagnachmittag im Salzburger Landesgericht seine Strafe zur Kenntnis: Lebenslange Haft nach dem Mord an seiner Ehefrau und Mutter zweier Kinder. Die noch nicht rechtskräftige Höchststrafe setzte es vor allem, weil Nenad L. das Mordopfer gar nicht hätte sehen dürfen: Wenige Wochen vor der Tat war er wegen Gewalt an der Frau verurteilt worden samt Kontaktverbot – ein Erschwernisgrund, der sich auf die Strafbemessung auswirkte.
Tage später die nächste lebenslange Haftstrafe – diesmal im Wiener Straflandesgericht für einen 47-Jährigen nach dem brutalen Mord an einer Trafikantin.
Den letzten juristischen „Frack“, wie in der Justiz die Lebenslange auch bezeichnet wird, gab es in Salzburg im Februar 2018: Rene L., dutzendfach vorbestraft, bekam die Höchststrafe für den Mord an einem 64-Jährigen. Fünf Jahre zuvor, im Dezember 2013, setzte es für den Rumänen Viorel C. die lebenslange Haftstrafe nach dem Raub-Mord an einer Arzt-Witwe im Flachgau.
Doch sitzen diese und andere lebenslänglich Verurteilte wirklich ein Leben lang in der Zelle? Nur in den seltensten Fällen. Weil laut Paragraf 46 Abs. 6 StGB ein „zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilter nur bedingt entlassen werden darf, wenn er mindestens 15 Jahre verbüßt hat und anzunehmen ist, dass er keine weiteren Straftaten begehen werde“. Im Durchschnitt bedeutet lebenslang daher rund 19 Jahre Gefängnis.
Acht Geschworene und drei Richter entscheiden
In ganz seltenen Ausnahmefällen sitzen Häftlinge 30 Jahre oder länger hinter Gittern. Elf Personen – acht Geschworene und drei Richter – entscheiden letztlich über die Höhe der Strafe.
Lebenslang wird hauptsächlich bei Mord verhängt. Die Höchststrafe kann es aber auch für schweren Raub mit Todesfolge, erpresserische Entführung mit Todesfolge oder die Herstellung von Massenvernichtungswaffen geben. Und: Der Verurteilte muss zur Tatzeit 21 Jahre oder älter sein. Was Kriminelle noch mehr fürchten, findet sich unter §21 Abs. 2 StGB: die Unterbringung in eine Anstalt samt der Haftstrafe.
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