Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat beim Bezirksgericht St. Johann im Pongau eine Musterklage gegen den Salzburger Skiverbund Ski amade eingebracht und in erster Instanz recht bekommen. Gefordert wurde eine anteilige Kostenrückerstattung für Ski-Saisonkarten im Frühjahr 2020, als der Liftbetrieb aufgrund der Corona-Verordnungen vorzeitig geschlossen wurde.
In dem konkreten Fall hatte sich die vereinbarte Gültigkeit der Skisaisonkarte um 24 Prozent bzw. 49 Tage verkürzt. Der Berufungssenat am Landesgericht Salzburg urteilte nun, dass diese 24 Prozent des bereits gezahlten Ticketpreises an den Käufer zurückerstattet werden müssen. Ski amade muss daher 330 Euro an die vom VKI vertretene vierköpfige Familie aus Niederösterreich bezahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Nicht nur Liftbetreiber von Betriebspflicht befreit
Bei dem Prozess ging es um die Frage, wer in Fällen höherer Gewalt den Schaden trägt. Am 2. Februar 2021 war am Bezirksgericht St. Johann im Pongau darüber in erster Instanz verhandelt worden. Egger hatte in der aktuellen Ausgabe der „Salzburger Nachrichten“ vom Mittwoch erklärt, dass das Ende September ergangene Urteil zweiter Instanz am 5. Oktober den Parteien zugestellt wurde. „Auch das Berufungsgericht urteilte, dass die am 16. März 2020 erfolgten Pandemie-bedingten Betriebssperren ein Ereignis höherer Gewalt darstellten.“ Nicht nur die Liftbetreiber seien von ihrer Betriebspflicht befreit worden, sondern auch die Nutzer von ihrer Entgeltzahlungspflicht für die Zeit ab dem 16. März.
Die Familie aus Niederösterreich hatte bei der Ski amade GmbH Skisaisonkarten für die Saison 2019/2020 erworben. Insgesamt zahlten sie dafür 1754 Euro. Die Gültigkeit der Saisonkarte war vereinbarungsgemäß für den Zeitraum 12. Oktober 2019 bis 3. Mai 2020 festgelegt und hätte demnach 205 Tage betragen sollen. Aufgrund von behördlichen Anordnungen mussten die Lift- und Pistenbetreiber am 16. März 2020 ihren Betrieb einstellen. Die Nutzungsdauer wurde daher um 49 Tage verkürzt. Das sind 24 Prozent des vorab festgelegten Gültigkeitszeitraums. Der VKI klagte für die Konsumenten die Ski amade GmbH auf Rückzahlung dieses aliquoten Anteils.
„Das Gericht stellt erfreulicherweise auch klar, dass der Rückersatzanspruch unabhängig davon ist, wie oft die Konsumenten die Saisonkarten bis zum vorzeitigen Saisonende genutzt haben“, erklärte Beate Gelbmann vom VKI in einer Aussendung.
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