Weil er ein 15 Jahre altes Nacktfoto seines inzwischen erwachsenen Sohnes als WhatsApp-Statusbild verwendet hat, drohen einem Vater aus dem bayrischen Landkreis Augsburg nun strafrechtliche Konsequenzen. Der 59-Jährige muss sich wegen der Verbreitung von Kinderpornografie verantworten.
Einer Mitteilung der Kripo Augsburg zufolge hatte sich eine besorgte Frau an die Polizei gewandt, nachdem sie in einem Chat-Verlauf auf ein „Statusbild mit sexualisiertem Inhalt“ aufmerksam geworden war. Gezeigt wurde darauf ein zirka sechsjähriger Bub „mit entblößtem Unterkörper, der auf einem Sofa sitzend mit gespreizten Beinen an seinem Geschlechtsteil spielte, während ein erwachsener Mann - nur mit Unterhose bekleidet - seinen Arm um die Schulter des Buben gelegt hatte“, berichtete die Polizei.
Die Kripo nahm daraufhin Ermittlungen wegen des Verdachts auf sexuellen Kindesmissbrauch auf und konnte dabei schnell herausfinden, dass es sich bei der männlichen Person um ein nahestehendes Familienmitglied handelt. Bei einer anschließenden Wohnungsdurchsuchung und Sichtung der infrage kommenden elektronischen Medien stellte sich dann aber heraus, dass der tatverdächtige 59-Jährige über keinerlei weitere strafrechtlich relevanten Bilder verfügte und diesbezüglich auch noch nicht in Erscheinung getreten war.
„Witzig gedachte Kindheitserinnerung“
Wie und warum das Bild in seinem WhatsApp-Status gelandet war, konnte schließlich auch geklärt werden: Das mutmaßlich kinderpornografische Foto wurde bereits vor etwa 15 Jahren aufgenommen und zeigt Vater und Sohn auf der Couch sitzend in beschriebener Pose - „ohne dass hierbei ein sexueller Missbrauch oder Ähnliches stattfand“, wie die Polizei festhält. Der Sohn hatte die Aufnahme demnach vor Kurzem wiederentdeckt und als „witzig gedachte Kindheitserinnerung“ an seinen Vater geschickt, der es laut Polizei wiederum „noch witziger“ fand, das Bild - sogar in Absprache mit seinem Sohn - als Statusfoto bei sich einzustellen.
Aus Spaß wird strafrechtlicher Ernst
Der zunächst im Raum stehende Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern habe sich „Gott sei Dank nicht bestätigt“, schrieb die Polizei. Rechtliche Konsequenzen hat das „Spaßfoto“ dennoch: Der Mann müsse sich nun wegen des Verbrechenstatbestandes des Besitzes (oder sich Verschaffens) und der Verbreitung von Kinderpornografie (siehe unten) verantworten, da er das Foto in Social-Media-Foren öffentlich gemacht habe, so die Polizei. Der Strafrahmen bewegt sich zwischen einem und zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Hier der § 184b des deutschen StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte) im Wortlaut:
1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes, es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
Polizei appelliert: „Erst denken, dann posten!“
Die Kripo Augsburg appellierte daher: „Erst denken, dann posten!“ Jeder, der in den sozialen Netzen unterwegs sei, sollte sich der Tragweite seines Handelns bewusst sein und genau überlegen, welche möglichen Auswirkungen - auch ohne böse Absichten - Bilder, Kommentare oder Postings haben und wie diese (auch fälschlich) interpretiert werden könnten.
Kommentare
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.