Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung werden spätestens dann wichtig, wenn man nicht ansprechbar im Krankenhaus liegt. Die ärztliche Schweigepflicht macht es den Angehörigen nämlich schwierig, etwas über den Zustand des Patienten zu erfahren.
Hat dieser keine Zustimmung erteilt, darf das Gesundheitspersonal nämlich erst mal keine Auskunft geben. Dies gilt auch den nächsten Angehörigen gegenüber – und zwar bis über den Tod hinaus. Einige Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht gibt es, etwa, wenn ein Patient eine meldepflichtige Krankheit wie AIDS hat – oder, wenn er erlaubt, dass jemand von seiner Diagnose erfährt.
Die Schweigepflicht ist eine der ältesten Berufspflichten des Arztes.
Günter Atzl
Wenn das aber nicht der Fall ist? „Hinsichtlich Auskunft muss man wohl den mutmaßlichen Patientenwillen erforschen“, erklärt Günter Atzl, Direktor der Ärztekammer Tirol. Die Krankenhäuser seien dahingehend aber sicher vorsichtig – und das zurecht. „Die Schweigepflicht ist eine der ältesten Berufspflichten des Arztes“, betont der Kammerdirektor. Bricht man sie, drohen Disziplinar- oder sogar Strafverfahren.
Wenn es um die Entscheidung zur Behandlung geht, empfiehlt Atzl eine Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht. „Auch für die Behandler ist es am besten, wenn sie wissen, was der Patient will“, bekräftigt Atzl, der Vorträge zu diesem Thema gibt. Geht es um eine unmittelbare Entscheidung, ist für Ärzte klar, was zu tun ist: „Im Zweifelsfall sind sie verpflichtet, Leben zu retten.“ Ist hingegen nicht absehbar, wie lange ein Patient entscheidungsunfähig ist, können Behandler im Registern schauen, ob eine Patientenverfügung oder ein Vertreter eingetragen ist.
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