Einige Möglichkeiten

Vorsorge im Alter: Wenn es alleine nicht mehr geht

Tirol
18.10.2021 12:02

Was geschieht mit einem, wenn man selbst nicht mehr darüber bestimmen kann? Einige Dinge kann man selbst festlegen. Für andere sollte man sich einen Vertreter aussuchen.

„Wir haben eine sehr große Tendenz, den Tod beiseite zu schieben, ebenso wie Krankheiten“, sagt Martin Marlovits, der stellvertretende Leiter des Fachbereichs Erwachsenenvertretung vom Verein VertretungsNetz. Dennoch findet er es sinnvoll, sich vorzubereiten für den Fall, dass man seine Entscheidungsfähigkeit verliert.

Wer vertritt mich?
„Die umfassendste Möglichkeit ist die Vorsorgevollmacht“, erklärt Marlovits. Damit wählt eine Person, wer für sie entscheiden soll, wenn sie es selbst nicht mehr kann. Das wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister eingetragen. Erst dann übernimmt der Vorsorgebevollmächtigte. Er kann sich um einen bestimmten Bereich oder allgemein um Angelegenheiten kümmern. Berechtigt ist er etwa zur Vertretung des Patienten vor Gerichten oder Behörden, aber auch finanzielle Angelegenheiten darf er regeln, wenn der zu Vertretende dies festgelegt hat.

(Bild: stock.adobe.com)

Wer vor dem Verlust seiner Entscheidungsfähigkeit keine Vorsorgevollmacht abgeschlossen hat, muss auf einen Erwachsenenvertreter zurückgreifen. Anders als ein Vorsorgebevollmächtigter darf dieser dann sofort übernehmen. Bevorzugt kommt hier ein naher Angehöriger zum Zug. Wenn ein Patient noch eingeschränkt entscheidungsfähig ist, etwa bei einer beginnenden Demenz oder einer intellektuellen Beeinträchtigung, kann er sich seinen Vertreter selbst aussuchen.

Was will ich, was nicht?
Eine andere Möglichkeit der Absicherung bietet eine Patientenverfügung, wie Martin Marlovits erklärt: „Damit bestimme ich, was nicht mehr passieren soll.“ Genau genommen lehnt ein Patient damit bestimmte Behandlungen ab, beispielsweise lebensverlängernde Maßnahmen wie künstliche Beatmung. Gleichzeitig nimmt er so Angehörigen schwierige Entscheidungen ab.

In ihrem Wesen unterscheiden sich die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht deutlich voneinander:

Patientenverfügung

  • Mit einer Patientenverfügung lehnt man bestimmte medizinische Maßnahmen ab. Sie wird nur dann wirksam, wenn der Patient zum Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist.
  • Die Patientenverfügung ist dann verbindlich, wenn sie im Patientenverfügungsregister eingetragen und der Patient umfassend ärztlich und rechtlich aufgeklärt wurde.
  • Wenn sie verbindlich ist, muss sich der behandelnde Arzt an die Patientenverfügung halten, es sei denn, der Inhalt ist strafbar, oder der Stand der Medizin hat sich seit dem Aufsetzen wesentlich geändert.
  • Die Patientenverfügung bleibt acht Jahre lang verbindlich. Danach muss sie erneuert werden. Der Verfasser kann das Dokument jederzeit widerrufen oder ändern.
  • Zur Errichtung wendet man sich an einen Rechtsanwalt, Notar oder an die Tiroler Patientenvertretung.

Vorsorgevollmacht

  • Mit einer Vorsorgevollmacht legt man fest, wer welche Angelegenheiten für einen übernehmen soll, wenn man nicht mehr entscheidungsfähig ist. Erst dann wird sie wirksam.
  • Man kann einen oder mehrere Vorsorgebevollmächtigte erwählen und festlegen, wer welche Aufgaben übernehmen soll. Jede erwachsene Person kommt dafür in Frage, außer sie ist selbst nicht entscheidungsfähig oder arbeitet als Betreuer der zu vertretenden Person.
  • Die Vollmacht muss vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein schriftlich und persönlich errichtet werden, wenn man noch entscheidungsfähig ist.
  • Die Vollmacht wird im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert.
  • Bestimmte Entscheidungen, die der Vorsorgebevollmächtigte trifft, muss ein Gericht genehmigen. Welche das sind, kann man teils beim Erstellen der Vollmacht bestimmen.
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