Auf eine gesetzliche Neuerung der Sterbehilfe hat sich die Regierung in Österreich geeinigt: Wer Beihilfe zum Suizid in Anspruch nehmen will, kann ab dem Jahr 2022 eine Sterbeverfügung errichten. Die Regelung beschränkt sich allerdings auf dauerhaft schwerkranke oder unheilbar kranke Personen und muss „höchstpersönlich“ durchgeführt werden. Ein anderer Weg wäre in jedem Fall rechtswidrig.
Vorgestellt wurde das neue Gesetz am Samstag in einem Hintergrundgespräch mit Justizministerin Alma Zadic (Grüne), Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) und Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne): Seitens der Regierung sei die neue Verordnung notwendig, sonst wäre ab dem Jahr 2022 die Beihilfe zum Selbstmord erlaubt gewesen, und zwar in jeglicher Form.
„Höchstpersönlich“ und mit „Sterbeverfügung“
Mit dem neuen Gesetz gilt aber: Wenn sich jemand für den assistierten Suizid entscheidet, braucht die Person dafür eine "Sterbeverfügung", die nur sie selbst und „höchstpersönlich“ errichten kann. Berechtigt dazu ist jede dauerhaft schwerkranke oder unheilbar kranke Person. Minderjährige sind von dem Gesetz ausgeschlossen.
Zwei Ärzte entscheiden
Um eine Sterbeverfügung errichten zu können, ist die Aufklärung zweier Ärzte notwendig. Einer der Ärzte muss eine palliative Qualifikation verfügen - also Erfahrung im Bereich der aktiven und ganzheitlichen Behandlung von Patienten, die an einer fortschreitenden Erkrankung mit einer begrenzten Lebenserwartung leiden. Zudem muss die Entscheidungsfähigkeit der sterbewilligen Person ärztlich bestätigt werden. Zweifelt einer der beiden Ärzte, muss ein Psychiater oder Psychologe beigezogen werden.
Errichtet wird die Verfügung erst nach zwölf Wochen, um akute Krisenphasen zu überwinden. Bei Personen mit sehr geringer Lebensdauer verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
Nicht zur Sterbehilfe verpflichtet
Personen mit einer aufrechten Sterbeverfügung können in der Apotheke ein letales Präparat abholen. Das Medikament muss in jedem Fall selbstständig zugeführt werden. Jedoch wurde seitens der Regierung betont: Niemand sei dazu verpflichtet, Sterbehilfe zu leisten. Auch Apotheker dürfen nicht zur Abgabe des Präparats verpflichtet werden.
Laut Plänen soll die Neuregelung ab 1. Jänner 2022 in Kraft treten. Für die Umsetzung ist noch der Beschluss im Parlament notwendig, der im Dezember erfolgen soll. Mückstein betont, Ziel sei es, das flächendeckende, wohnortnahe Angebot zu stärken.
ÖCV sieht christlich-soziale Lösung
Interessant sei auch die Reaktion des Österreichischen Cartellverbands (ÖCV): In der neuen Lösung sehe man einen menschlichen Kompromiss und eine christlich-soziale Lösung, erklärt ÖVC-Präsident Felix Geyer. Zuspruch bekäme auch der Ausbau des Palliativ- und Hospizbereichs: „Die betroffenen Menschen müssen begleitet werden und dürfen keinesfalls zum Suizid getrieben oder motiviert werden". Dennoch gilt: „Für uns als bekennende Katholiken ist die Würde des menschlichen Lebens weiterhin unantastbar - weshalb wir uns auch weiterhin gegen die Sterbehilfe einsetzen werden“, so Geyer.
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