Der oberösterreichische Bezirk Braunau verzeichnet seit mehreren Tagen eine gemittelte 7-Tage-Inzidenz, die über der im Erlass definierten Grenze von 400 liegt. In Verbindung mit dem heutigen Anstieg der belegten Intensivbetten auf 37 Betten, tritt jetzt der Hochinzidenzerlass des Bundes in Kraft. Ab Dienstag, 26. Oktober, 0 Uhr, gilt für alle Personen, die den Bezirk verlassen wollen - unabhängig von ihrem Wohnsitz und der Aufenthaltsdauer im Bezirk, eine Ausreise-Testpflicht.
Bereits zweimal musste man in Braunau bei der Ausreise aus dem Bezirk einen gültigen Corona-Nachweis bei sich haben. Und demnächst wird es auch zum dritten Mal der Fall sein. Sowohl die Inzidenz als auch die Intensivbettenbelegung haben den kritischen Wert überschritten.
Für den Bezirk Braunau müssen daher Ausreisekontrollen vorgenommen werden. Diese Maßnahme gilt ab Dienstag, 26. Oktober 2021, 00:00 Uhr und ist so lange beizubehalten, bis die 7-Tages-Inzidenz wieder unter 300 sinkt. Ein einmaliges Unterschreiten ist dafür ausreichend. Sollte die Impfquote im Bezirk auf 55 Prozent der Gesamtbevölkerung steigen, kann schon bei Unterschreiten eines Grenzwertes von 400 beendet werden. Die Ausreise-Testpflicht gilt für alle Personen, die den Bezirk verlassen wollen - unabhängig von ihrem Wohnsitz und unabhängig davon, wie lange sie sich dort aufgehalten haben.
Zusätzliche Testmöglichkeiten
Als Nachweis gilt laut Bundes-Erlass ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf oder ein negativer Antigen-Test, nicht älter als 24 Stunden. Falls erforderlich werden seitens des Landes zusätzliche Testkapazitäteneingerichtet. (Alle Testmöglichkeiten unter: https://www.land-oberoesterreich.testet.at)
Ausgenommen sind Geimpfte und Genesene
Von der Testverpflichtung ausgenommen sind alle, die bereits mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 vollimmunisiert wurden sowie genesene Personen mit zumindest einer Covid-19-Teilimpfung nach Verstreichen der in der Oö. Hochinzidenzverordnung des Bezirks Braunau definierten Zeitfenster. Darüber hinaus sind Genesene innerhalb von 180 Tage nach überstandener Infektion mit SARS-CoV-2 von der Testverpflichtung ausgenommen, sofern sie einen entsprechenden Genesungsnachweis oder ein ärztliches Attest über die molekularbiologisch bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 vorlegen können.
Weiters gilt die Ausreise-Testverpflichtung unter anderem nicht:
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