Zum wiederholten Mal haben die Höchstrichter eine der zahlreichen Corona-Verordnungen für rechtswidrig erklärt. So war das während der Wintersaison 2020/2021 geltende Take-Away-Verbot von Skihütten verfassungswidrig.
Die damalige Verordnung der Regierung zielte explizit auf solche Hütten ab, die nicht mit einem Fahrzeug über eine Straße erreichbar waren. Hütten, die sich jedoch bei einer Talstation befanden, durften dagegen Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten.
Begründet wurde die Unterscheidung damit, dass Hütten bei Talstationen in der Regel einen größeren Parkplatz angeschlossen hätten und so den Kunden mehr Platz zur Verfügung stehe. Für den VfGH ist die Erreichbarkeit auf der Straße jedoch kein sachliches Kriterium für eine Unterscheidung.
Dass eine Hütte an eine Straße angeschlossen sei, gebe „keinen verlässlichen Aufschluss darüber, ob im Nahebereich ausreichend Platz zum Essen oder Trinken unter Wahrung der erforderlichen Mindestabstände gegeben ist“, heißt es vom VfGH. „Daher verstießen die Verordnungen gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz entspringende Sachlichkeitsgebot“, wird als Begründung angeführt.
Unter den von den Höchstrichtern gekippten Pandemie-Regeln finden sich unter anderem Betretungsverbote, der Mindestabstand zwischen Tischen in der Gastronomie und die Auskunftspflicht des Gastgewerbes gegenüber Behörden bei Verdachtsfällen.
Kommentare
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.