Im Zuge der seit Anfang November geltenden 3G-Regel am Arbeitsplatz hat Arbeitsminister Martin Kocher (ÖVP) auch für das Arbeitsmarktservice (AMS) konkrete Richtlinien vorgegeben. In einem Erlass hielt der Minister fest, für welche Leistungen des AMS 3G gelten soll und ab wann sogar Streichungen des Arbeitslosengeldes denkbar sind. Wer sich weigert, wegen 3G einen neuen Job zu suchen, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
„Beim AMS gelten dieselben Regelungen wie am Arbeitsplatz. Arbeitssuchende, die sich weigern einen 3G-Nachweis zu erbringen, können nicht vermittelt werden und können daher auch kein Arbeitslosengeld erhalten,“ so Kocher in einer Aussendung vom Montagnachmittag.
Gilt auch für Schulungen und Bewerbungsgespräche
Auch für Schulungen und Bewerbungsgespräche gilt die 3G-Regel. Wer für Schulungstermine keinen 3G-Nachweis erbringt, erhält für diesen Tag kein Arbeitslosengeld. Generellen 3G-Verweigerern in Schulung kann sogar für 6 Wochen das Arbeitslosengeld gestrichen werden.
Im Parteienverkehr gilt FFP2-Pflicht
Selbiges gilt für Bewerbungsgespräche, wer hierfür keinen Nachweis bringt, verliert seine Unterstützung für 6 Wochen, im Wiederholungsfall sind es sogar 8 Wochen. Für 4 Wochen gestrichen wird das Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitsplatz wegen der 3G-Regel selbst gekündigt wird. Im Parteienverkehr im AMS gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
Erneut betont das Ministerium zudem, dass Stellen, für die ein Impfnachweis verlangt wird, nicht automatisch als unzumutbar gelten: „Verlangt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Impfung, so müssen sich auch ungeimpfte arbeitslose Personen bewerben“, hießt es in der Aussendung.
Dass Arbeitnehmer keine vom AMS Stellen ablehnen konnten, für die eine Impfung verlangt wurde, hatte bereits im Sommer für Aufregung gesorgt.
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